924 §. 279. . Ergkebt sich aus der Inventur oder dem eidlichen Verzeichnisse des Nachlasses eine die Insv'ivc'ui wirkliche Insolvenz desselben, so soll zwar der Richter weder verbunden, noch berechtigt dc-Nachlasscs seyn, den Concursprozeß Amtshalber zu eröffnen, indem, wenn der Erbe nichtsdesto- ergicbt. weniger die Erbschaft den Kräften nach vertreten und sich deshalb mit den Nachlaßgläu bigern auseknandcrsetzen zu wollen sich erklärt, und kein Gläubiger dem entgegen auf Con- curserdffnung anträgt, ein solches Erbieten ohne Verantwortlichkeit des Richters ange nommen werden kann. Dagegen steht es auch den Erben in diesem Falle nicht zu, wi- " der Willen der Gläubiger statt der Conciirserdffnung, die Erlassung der Edictalien nach dem Mandate vom 13mi November 1779- zu verlangen, sondern es ist in diesem Falle schon der Widerspruch eines einzigen Gläubigers zur Concurs-Eröffnung hinreichend. Eben so ist es zu halten, wenn sich erst in Folge der nach §.278. erlassenen Edicta- lien und der darauf eingehenden Liquidationen die Insolvenz des Nachlasses ergiebt. e. 579. 581. Ldicta!xro;eß außerhalb des CvncurseS i» verschuldeten Nachlaß- Sachen. §. 280. Bei den im §. 278. gedachten Edictalprozesse ausserhalb des Concurses sind künftig 1. ) ebensowohl die bekannten, als die unbekannten Gläubiger 8ust poena praeelu8i vorzuladen, 2. ) der Beneficial-Erbe bleibt während dieses Edictal-Prozesses der Regel nach im Besitze des Nachlasses und ist als Administrator desselben zu betrachten, hat daher auch alle Rechte und Obliegenheiten, welche jedem andern Verwalter fremden Vermögens zustehen. 3) Die Gläubiger können zu ihrer Sicherstellung nach Befinden provisorische Verfü gungen (§.209.) ausbringen. 4.) Der Beneficial-Erbe ist auch berechtigt, wenn er sich mit der Verwaltung nicht befassen will, auf Bestellung eines Nachlaßvertreterö anzutragen, und diesem die Verwal tung des Nachlasses abzutreten. 5 ) Die Erlassung der Edictalien außerhalb des Concurses hindert weder den Fort gang der gegen den Erben, als solchen, bereits angestellten Separatklagen, noch die Hülfs- Vollstreckung aus rechtskräftigen Erkenntnissen; jedoch haben a.) diejenigen, welche gegen den Erben besonders geklagt hatten, demohngeachtet ihre Forderung bei Verlust derselben im Edictaltermine anzuzeigen, d. ) ohne zu leistende Caution können sie, sobald Edictalien erlassen sind, ohnerachtet der bewirkten Hülfsvollstreckung die wirkliche Auszahlung der ausgeklagten Forderungen vor Rechtskraft des Designationserkenntnisses nicht verlangen. e. ) Forderungen, welche der Erbe auf diese Weise vor Beendigung des Edictalpro- Zesses zu befriedigen genöthigt worden ist, darf derselbe bei der Verwaltung des Nachlasses in Rechnung bringen, oder nach Befinden statt der von ihm befriedigten Gläubiger selbst beim Nachlasse liquidsten.