4. ) im Fall einer Abweichung unserer Ansichten von denen der Stande über die Ent würfe zu neuen gesetzlichen Anordnungen und einige bereits erlassene Gesetze wollen _Ew. K. M. gestalten, daß wir die unsrigen, nach Einsicht der ständischen Schriften, fubmis- sest auseinandcrsetzen dürfen. Vorlausig vereinigen wir, die Abgeordneten des Hochstifrs Meißen und der Universität Leipzig, uns mit dem unterthanigen Suchen um Anstand- nahme mit den in der Generalverordnung vom 7cen Inli 1826. wegen nnganqbarer Steuern vorgeschriebencn Erörterungen, indem wir des unmaaßgeblichen Dafürhaltens sind, daß die Gründe, welche das Fortbestehen der Steuermoderarionen und Befreiungen für die Dauer der jetzt zu Ende gehenden Landesverwilligung zu Folge der Generalver ordnung vom 22sten Juli 1822. rathfam gemacht haben, auch jetzt noch vorwalren. Dagegen finden wir, die Abgeordneten des Grafen Solms-Wildeissels und der Fürsten, Grafen und Herren von Schönburg, in der besonder» Stenerverfassnng der Landesthcile, welche voir uns vertreten werden, keine Veranlassung, uns hierüber beistimmend oder ab fällig zu erklären; 5. ) Die in Beziehung ans die Verfassung des Oberhofgeriehts in unmaaßgeblichen Antrag gebrachten Abänderungen sind auch für uns von Wichtigkeit. Das Hochstift Meißen hat für sich und seine Unterthancn eben so, wie die Fürsten, Grafen und Herren von Schönburg für sich und als Besitzer der Rcceßherrschaften und die zu solchen gehö rigen Vasallen und Unterthancn eine Eremtion von der Gerichtsbarkeit des Oberhofge richts genossen. Daß Ew. K. M. diese Prärogativen auch bei einer vielleicht cintreten- den Veränderung des Geschäftskreise dieses Gerichts in Gnaden berücksichtigen zn lassen geruhen wollen, darum wagen wir, die Abgeordneten des Hochstifts Meißen nnd der Fürsten, Grafen und Herren von Schönburg, in tiefster Unterthänigkeir zu bitten. Dem Abgeordneten des Grafen Solms-Wildenfels sei es vergönnt, sich hierunter auf dasje nige gehorsamst zu beziehen, was Ew. K. M. er unter den individuellen Angelegenheiten seines Hauses weiter unten vorzutragen sich erlaubt hat; wogegen die Universität Leipzig das ehrfurchtsvolle Vertrauen hegt, daß auch bei einer veränderten Verfassung des Ober- hofgcrichts ihr Standpnnct und ihre Rechtsverhältnisse zu solchem unverrückt verbleiben werden; 6. ) Uiberzeugt von den wichtigen Vortheilen, welche das beabsichtigte Gesetz über die Befähigung künftiger Beamteten für den Staat hoffen läßt, theilen wir den Wnnfch, daß Ew. K. M. den hierauf sich beziehende« Gesetzentwurf noch im Lanfe der gegen wärtigen Landesversammlung vorlegen zu lassen geruhen wollen; 7. ) Im Betreff der von den getreuen Ständen ausgesprochenen Bitte um gnädigste Vergünstigung zu Überreichung einer, dem Gange der Landtags-Verhandlungen und der Veränderung der Landtagsordnung besonders gewidmeten Schrift wollen Ew. K. M. - gestatten, daß wir uns dann weiter äußern dürfen, wenn wir in den ständischen Vor schlägen Momente finden sollten, welche unserer besonder« Beachtung zu bedürfen scheinen; Zweiter Band. / 3