944 e) der nach Beendigung des Defecturversahrens sich ergebende Bestand oder Vor schuß. 2.) Wo jedoch nicht die rechtliche Natur eines Geschäfts, z. B. des Deposital-Con- tracts, oder besondere gesetzliche Vorschriften, z. B. die Bestimmungen der Consiitukion vom anvertrauten Gute, oder die dem Rechnungsführer ertheilten Instructionen und son stige Verpflichtungen ein Anderes mit sich bringen, ist in Rechnungssachen zwischen Pri vatpersonen dem Rechtsgrundsatze, daß illiquide Ansprüche mit liquiden nicht zu compem siren sind, keine Anwendung zu geben, vielmehr mit executivischer Beitreibung der für liquid anzusehenden Posten so lange Anstand zu nehmen, bis auch die zur Zeit noch illiquiden in den Rechnungsprozeß gehörigen Posten durch rechtskräftige und purificirte Entscheidung zur Richtigkeit gebracht worden sind, ein vollständiger Hauptabschluß über das ganze zur gerichtlichen Erörterung gebrachte Rechnungswert gefertigt und durch letz tem ausgemittelt werden kann, welcher von beiden Theilen nach dem sich ergebenden end lichen Rechnungs-Resultate des andern Gläubiger oder Schuldner sey, 3 ) Wird jedoch das liquide Guthaben des einen Theils durch die illiquiden An sprüche des andern Theils nicht erschöpft, so findet wegen des Überschusses das executl- vische Verfahren unerwartet des Ausgangs des Streits über das illiquide Compen- satiousquantum statt. 4.) Hiernächst können die im Rechnungsprozesse durch rechtskräftige Entscheidung zur besondern Ausführung verwiesenen Ansprüche oder Gegenansprüche die Execution des hiernach wirklich ausfallenden Rechnungs-I^iquidi, insofern das Erkenntlich nicht aus drücklich darauf mit gerichtet ist, nicht hindern. Ob in dieser Beziehung die wegen der gerichtlichen Deposition in Hülfösachen gelten den Vorschriften eintreten dürfen, bleibt dem richterlichen Ermessen anheim gestellt. Z. 364. d'irun' dcr Ko- Wenn bei der Rechnung oder den mehreren Rechnungen, von deren Erörterung die "ften. Frage ist, der Betrag der sammtlichen Erinnerungen die Summe von Einhundert Tha- lern nicht übersteigt, so sind die Gerichts- und Advocaten-Gebühren nur wie in gering fügigen Sachen zu liquidiren. § 365. 483. Vor- Ob wenn endlich eine Administrativ- Rechnungs-Sache (§. 346.) zur Rech- lUsirattverVcch-nungs-Justiz- werde, oder doch ganz oder teilweise nach Art derselben zu be- nungssachen in handeln sey, ist in vorkommenden streitigen Fällen von den competenten hdhern Behörden mit dmRechnungs- Rücksicht auf die einschlagenden Verfaffungs-und sonstigen Verhältnisse, insbesondere auf die von dem Rechnungsführer übernommenen besondern Pflichten, zu beurtheilen. U. Bestimm»»- 366. gen über dis In allen Fallen, wo nach Vorschrift des Mandats vom 13. November 1779. §. I. Edictsl-Vorla- >0. bis 7., oder wegen verloren gegangener Staatspapiere, oder aus andern Grün- d!sCEscs. den, wo die Rechte solches gestatten, zur Edictal-Vorladung unbekannter Interessenten