945 , außerhalb des Concurses zu verschrecken ist, soll künftig eben so, wie §. 224. flg. wegen ?. 53z. 534. i der Vorladung der Gläubiger im Concursprocesse vorgeschrieben ist, die Aushängung ge- l schriebener Vorladungspatente wegfallen, und statt dessen die Citation Dreimal in den I Leipziger Zeitungen, und in einer ausländischen Zeitung, deren Wahl nach Be- l schaffenheit der Umstände dem Richter überlassen bleibt, eingerückt werden. §. 367. Hierbei ist erforderlich, daß zwischen dem Tage, wo die Einrückung dieser Bekannt- machung in jedem der gedachten öffentlichen Blätter das Erstemal erfolgt, und dem an- ! beraumten Edictaltermine die volle vorgeschriebene Edictalfrist, und zwischen dem Tage, wo die Einrückung zum Dritten Male erfolgt, und dem Edictaltermine wenigstens ' Vier volle Wochen mitten innen liegen. Diese Vorschriften sind bei Strafe der Nichtigkeit zu beobachten. Die zweite Einrückung kann an einem willkührlich gewählten, jedoch von der ersten und dritten, soviel thunlich, gleich weit entfernten Tage erfolgen. §. 368. Die Einrückung der Bekanntmachung in ausländischen Zeitungen ist jedoch nicht nö- r. 586. Fort- thig, in den im Mandate vom 13cen Nov. 1779. §-1. 1. und 7. genannten Fal- Atzung, len, wenn der Nachlaß oder die Debit-Masse eines Lebenden von derjenigen Beschaffen- l heir ist, daß der deshalb zu eröffnende Concurs nach den im gegenwärtigen Gesetze §. 223. und §. 263. fig. enthaltenen Bestimmungen zu den minder wichtigen Coneursen ' gehören würde. §. 369. Inder Edictal-Citation ist von dem Gegenstand der Sache und der Veranlassung?. 587. 533. l dazu nach den bereits actcnkundigen Umstanden in thnnlichster Kürze soviel zu erwah- ! neu, als ndthig ist, um jeden Leser in den Stand zu setzen, zu beurrheilen, ob er > der Sache betheiligt sei oder nicht? Insonderheit ist bei der Edictal - Vorladung der Abwesenden Nachstehendes anzu- » geben: u.) der Vor- und Zuname des Abwesenden, d. ) das Jahr seiner Geburt, e. ) sein Geburtsort, 6.) der Name seiner Eltern, besonders auch der Familien-Name der Mutter, e.) der Stand des Abwesenden und seiner Eltern, und zwar diese suck 3. bis 0. bemerkten Umstande, insoweit sie bei den Acten bereits bekannt sind, bei Strafe der Nichtigkeit, ferner Zweiter Aand.