v. Von gleichem Vertrauen auf den Schutz und die Erhaltung ihrer Rechte, Vorzüge und Befreiungen find auch gegen Ew. K. M. der Graf zu Solms-Wildenfels und die Fürsten, Grafen und Herren von Schönburg erfüllt. Die anwesenden Abgeordneten diefer Häuser schätzen sich glücklich, die Gefühle der unbegrenzten Ehrfurcht, Liebe und Anhänglichkeit, von denen gegen Ew. K. M. und die gefammte Königl. Familie ihre Commirtenten, fo wie sie selbst, durchdrungen sind, bezeugen zu dürfen. Zugleich wagen sie Ew. K. M. einige Anliegen ehrerbietig vorzutragen, deren gnädigste Berücksichtigung sie sich von AUerhdehstdero Huld und Ge rechtigkeit erbitten; 1.) bis zu dem Jahre 1817. wurden dem Grafen zu Solms-Wildenfels und den Fürsten, Grafen und Herren von Schönburg, als Besitzern der Receschcrrjchaften Glau chau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und L>tein, die Misstven zu den Landta gen entweder unmittelbar mittelst der Post oder durch das Amt Zwickau, auf den Grund eines hierzu erhaltenen fpeeiellcn Auftrags, übersendet. Seitdem lind diele Misstven den vorbezeichneten Hausern durch das Amt Zwickau, gleich den übrigen, in dasselbe einbezirkten Schriftlassen, und unter der im Allgemeinen geschehenen Beziehung auf den erhaltenen allerhöchsten Auftrag: „die Misstven allen im Amte Zwickau einbezirkten Schriftsassen zu insinuiren" behändiget worden. Diese Art und Weise der Behändigung har auch bei^dem gegen wärtigen Landtage statt gefunden. Da jedoch hierdurch die Herrschaft ^olms-Wil denfels und die Schönburgfchen Neecßherrschaften ohne Distinetion in die Kathcgorie der in das Amt Zwickau einbczirkten schriftsäßigen Rittergüter versetzt werden würden, ungeachtet sie einen Theil des Erzgebirgschen Kreises nicht ausmachcn, und der Bei ziehung zu diesem Kreise und zu den in das Amt Zwickau einbczirkten Schriftsassen jederzeit widersprochen haben; da ferner jene Art und Weise der Insinuation der Land- tags-Misstven der Landtagsordnung nicht zu entsprechen scheint, indem die in dem 2cen H. enthaltene Bestimmung, daß die Insinuation der Misstven durch die Bezirksämter erfolgen solle, namentlich nur auf die Rittergüter und Städte zu beziehen seyn dürfte, der Prälaten, Grafen und Herren daselbst aber nicht gedacht ist; so glauben der Graf zu Solms-Wildenfels und die Fürsten, Grafen und Herren von Schönburg ihre be reits in den Präliminarschriften vom 22sten November 1817. 2ten December 1820 und 27sten Februar 1824- ausgesprochenen submissesten Bitten um Wiederherstellung des frühem Verfahrens in der Behändigung der Landtags-Misstven und um dicsfallstge huldreiche Anweisung an die betreffende Behörde in tiefster Ehrfurcht und in dem zu versichtlichen Vertrauen auf Abhülfe dieser Beschwerde durch Ew. K. M. Huld bei der Zusammenberufung der nächsten Landesversammlung erneuern zu dürfen. Als einen besonder« Beweis der höchsten Gnade Ew. K. M. würde es 73 *