948 gefunden haben, vollständig in Kenntniß gesetzt, ihnen auch alle zur Beurtheilung der Sache soust dienliche Erläuterungen mitgerheilt werden sollen. Allerhöchstdieselben vermögen aber nicht, außer den in Allerhöchstdero Decret vom 7een Januar d. I. geuannteu Verhülfen, zu Ablösung der Geleits-Abgaben etwas Wei teres aus Ihren Cassen bcizutragen, da, wenn auch bei dem einen oder dem andern Zweige der Finanz-Verwaltung ein Mehr-Einkommen Statt gefunden hat, dagegen bei andern Zweigen eine Verminderung cingetrcten, und nur durch die vereinigte Ver wendung aller Einkünfte Se. K. M. in den Stand gefetzt worden sind, die in viel fachen Beziehungen unvermeidlich erhdhctcn Bedürfnisse des «Staatshaushalts zu decken, ohne gleichwohl crhöhete Postulats au die getreuer; Stände gelangen zu lassen. Wenn demnach die getreuen Stände Sr. K. M. auf Erleichterung der Unterthanen rrnd des Verkehrs gerichteten Absicht, das Geleite aufzuhebcn, und den nach Abrech nung obiger Beihülfcn verbleibenden Betrag auf eine minder lästige Weise aufzubringen, zu entsprechen gemeint sind, so erwarten Allerhöchstdieselben, daß die Instruction der ständischen Deputieren obigem gemäß werde abgeändert und insbesondere auch auf die Berathuug über die Modalität der Aufhebung der Geleitsabgabe werde gerichtet werden. Die übrigen in der obgcdachtcn ständischen Schrift enthaltenen Bemerkungen und Anträge erfordern eine weitere Erörterung, nach deren Beendigung den getreuen Stän den die allerhöchste Entschließung darauf mitgethcilt werden wird, insoweit sich jene An träge nicht durch Ablösung des Geleites zum Theil erledigen. Nicht minder soll, wenn die Anträge, welche die Stände der Oberlausitz insbesondere sich Vorbehalten haben, zu höchster Kenntniß gelangen, und deren Erörterung bewirkt seyn wird, die darauf gefaßte Entschließung den gedachten Ständen zu seiner Zeit be kannt gemacht werden. Allerhöchstdieselben verbleiben den getreuen Ständen mit Huld und Gnaden jederzeit wohlbeigethan. Dresden, den 25sten Mai 1830. Anton. ^8) Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Janckendorf. O Johann Daniel Merbach.