050 Instruction für die in Gemäßheit des höchsten Decrets vom 7ten Januar 1830., die Geleitsabgabe betreffend, ernannten ständischen Deputirten. 1. ) Die in Gemäßheit des höchsten Decrets vom 7ten Januar 1830./ die Geleits abgabe betreffend, ernannten ständischen Deputirten haben sich von den allerhöchst zu verordnenden Herren Commissarien vollständige Uibersichten über den Ertrag 1. ) der Salzregie/ 2. ) der durch die Bekanntmachung des Geheimen Finanz-Collegiums vom 12ten No ¬ vember 1828. neu regulirten Lohnkutscher-Abgabe, 3. ) des Geleites, und zwar des Ertrags dieser Abgaben, wie solcher sowohl vor als nach den mit diesen Abgaben und Einkommen vorgenommenen Veränderungen sich ergiebt, zu erbitten und vorlegen zu lassen. 2. ) In Betreff des Geleites insbesondere haben die ständischen Deputirten auf eine vollständige Uibersicht des Ertrags des auf dem innern Verkehr ruhenden, abgesondert von dem Ertrag desjenigen, womit die Handelswaaren belegt sind, so wie auf eine dies- fallsige Uibersicht auf die Jahre 1827.1828. und 1829. anzutragen. 3. ) Es haben sich die Deputirten die ihnen etwa nöthig scheinenden Erläuterungen von den königlichen Herren Commissarien zu erbitten, und sich mit denselben über die Art und Weise der Aufhebung der Geleitsabgabe vorläufig zu berathen, dagegen aber 4. ) sich aller und jeder Erklärung über eine von den Ständen auf den Fall der Aufhebung der Geleitsabgabe etwa zu bewilligende Entschädigungssumme gänzlich zu enthalten, sondern 5. ) über das Resultat der ihnen geschehenen Mittheilungen baldmöglichst Vortrag an die Stände zu fernerer Befthlußnahme über diese Angelegenheit zu erstatten. ^5121. Schrift die gebetene Vorlegung des beabsichtigten Mandats, wegen Qualifici- rung junger Leute zum öffentlichen Dienst, an die Stände vor Emanirung des Gesches betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. ^-^le ^heilnahme an der Berathung über wichtigere Gegenstände der Gesetzgebung ist von jeher als einer der vorzüglichsten Zwecke und eines der wichtigsten Vorrechte der