95L ständischen Versammlungen in Sachsen betrachtet worden, wie dies eben so in allen Staaten, welche sich einer ständischen Verfassung erfreuen, der Fall ist. Auch spricht sich die große Zweckmäßigkeit einer solchen Teilnahme schon dadurch hinlänglich aus, daß Vielseitigkeit der Ansicht — eine Hauptbedingung für das Gelingen der Gesetzge bung — schwerlich auf andere Weife mehr gefördert werden kann. Sehr verschieden ge staltet sich bekanntlich oft die Ansicht einer Sache nach der Verschiedenheit der Stand punkte, von welchen aus man sie betrachtet, und wir fürchten daher im mindesten nicht einen Mangel des vollständigsten Vertrauens zu der Weisheit, Umsicht und patriotischen Gesinnung der verehrungswerthen Männer, welchen Ew. K. M. die Abfassung zu erlas sender Gesetze anzuvertrauen geruhen, bei uns vorausgesetzt zu sehen, wenn wir den Zu tritt auch unserer unvorgreiflichen Ansichten bei der Berathung über Gegenstände dieser Art nicht für überflüßig achten zu dürfen glauben. Erkennen wir auch willig den Vor zug eines umfassenderen Uiberblicks des Ganzen und der Bedürfnisse des Staats im allgemeinen an, welcher diese auf einen höheren Standpunkt gestellten Staatsbeamten auszeichnet; so vermögen doch vielleicht auch wir, die wir in allen Gegenden des Landes zerstreut uns aufhalten, mit allen Klassen des Volks in mannigfachen unmittelbaren Be ziehungen stehen, dessen Bedürfnisse und Gesinnungen genauer kennen zu lernen Gelegen heit haben und großentheils in der Mitte der Geschäfte und Verhältnisse selbst leben, welche durch das Gesetz geregelt werden sollen, aus den von uns gesammelten Erfahrun gen so manche Bemerkungen darzubieten, welche die Uibersicht des Gegenstandes vervoll ständigen können und die Wünsche der Nation, denen Ew. K. M. landesväterliche Huld, wo nicht höhere Rücksichten entgegen stehen, stets so gnädige Rücksicht angedeihen zu lassen geruhen, vor Allerhdchstdero Thron zu bringen am meisten geeignet sind. Diese aus dem Wesen der Sache geschöpfte Ansicht, welche wohl nicht weniger als der Gebrauch des Herkommens zu Rechtfertigung der Verfassung unseres Vaterlands in Beziehung auf das Verfahren bei der Gesetzgebung gereichen dürfte, erlauben wir uns um so unbedenklicher auszufprechen, da Ew. K. M. Höchstihre Billigung des Re sultats derselben aufs neue in der allerhöchsten Resolution vom Isten April d. I. auf die unterthänigst eingereichten Präliminarschriften, so wie in dem allerhöchsten Decret vom ZOsten April d. I. zu erkennen zu geben geruht haben, und wir bitten um gnädigste Ge stattung, uns auf selbige ehrerbietig beziehen zu dürfen, wenn wir, jedoch dießmal mir Ausschluß der zweiten und dritten ritterfchaftlichen Curie, uns gedrungen fühlen, das §. 7- der Praliminarschrift von uns einstimmig angebrachte Gesuch zu wiederholen, Aller- hdchstdiefelben möchten geruhen, auch bei der beabsichtigten Erlassung des Gesetzes wegen Qualificirung junger Leute zum Staatsdienst die ständische Mitwirkung nicht auszu schließen. Es bedarf einer Nachweisung der hohen Wichtigkeit, welche dies Gesetz für alle Ew. K. M. getreue Unterthanen in jeder Beziehung und noch für die fernste Zeit haben muß, um so weniger, da schon die so sorgfältige Erörterung, welche diesem Ge genstände ungezweifelt seither gewidmet worden ist, wie dies schon aus der, ungeachtet