182-4- bis mit ult. November 1829. stattgefundene Einnahme und Ausgabe, haben wir zu ersehen gehabt, welche große baare Geld-Bestände seit dem Ablauf der letzten Bewil ligung, theils durch die nicht erfolgte Verwendung, so wie das eiugetretene Ersparniß mehrerer bewilligten und auf die Bestände des Steuer-Aerariums bei dem letzten Land lage angewiesenen Summen, rheils durch den jährlichen Uibcrschuß der currenten Stellern, theils aber und hauptsächlich dadurch erwachsen sind, daß der am vorigen Landtage zu schnellerer Tilgung der 4procentigen Landesschulden von den Ständen entworfene in der allerunterthänigsten Schrift vom Listen Juni 182-4. vorgclegte Plan die allerhöchste Ge nehmigung nicht erhielt; und wir haben deshalb um so mehr zu bedauern, daß der von uns am letzten Landtag angebrachte und genehmigte Antrag, noch im Laufe der Bewil ligungszeit eine ständische Zusammenkunft zu veranstalten, nicht zur Ausführung gekom men ist, da wir in jener Schrift v»m Listen Juni 182-4. und in der Bewilligungsschrift vom 4cen Juli 182-4. §. 5. 4. 2l>. auf diese Versammlung in dem Fall, daß sie nicht eine allgemeine Landesversammlung scyn würde, im Voraus ausdrücklich das verfassungs mäßige Recht übertrugen, über die ferneren Bestände des Steuer-Aerariums zu erhöhter Tilgung der 4procentigen Schulden zu verfügen. Denn es crgiebt sich aus jenen Rech- nungs-Ertracten, daß eine solche ständische Versammlung schon im Jahre 1826. über die zinsbare Verwendung des größten Theils einer ^umme von mehr als 700 000 Tha- ler Conv. Münze, welche dem Verkehr ganz entzogen geblieben ist, zum Besten des Lan des und zu Tilgung der 4procentigen Schulde» hätte Bestimmung treffen können, wo durch nicht allein die Kosten einer solchen Versammlung ausreichend gedeckt, sondern auch die Last der Abgaben bedeutend erleichtert hätte werden können. Eine desto dringendere Pflicht haben wir daher bei der gegenwärtigen Landesversammlung durch eine sorgfältige Berarhung über die zweckmäßigste Verwendung dieser Bestände zum Besten des Landes zu erfüllen gehabt, als weshalb Ew. K. M. durch das unterm 17ten Februar u. c. er lassene allerhöchste Decret mehrere Vorschläge uns zu weiterer Erwägung mittheilen zu lassen geruht haben, und wir legen Allerhöchstdenenselben das Resultat unserer dießfall- sigen Berathungen, so wie die darauf gegründeten allerunterthänigsten Anträge in Fol gendem ehrerbietigst vor; wobei wir jedoch zuvörderst bemerken, daß die auf den Fall einer Einführung eines geringhaltigem Münzfußes für hiesige Lande wegen Umwandlung der dermaligen Steuerschulden, oder wenigstens der Zinszahlung für dieselben etwa zu ergreifenden Maaßregeln, vor jetzt um deswillen von unserer Berarhung auszuschließen gewesen sind, da Ew. K. M. mittelst höchsten Decrets vom 10ten April d. I. uns zu er kennen gegeben haben, daß eine Benutzung dieser Vorräthe wenigstens für die nächste Zeit durch eine Veränderung des Münzfußes nicht bedingt werde. Der Zweck der mittelst des gedachten allerhöchsten Decrets vom 17cen Februar d. I. uns vorgelegren Pläne 8iib et II. ist dahin gerichtet, den Grundeigenthümern, deren Beiträge die beträchtlichste Einnahme des Steuer- Aerariums ausmachen, von denen mithin auch der größte Theil der Überschüsse, 120