Würde es nun gelingen das Land durch Tilgung der 4procentigen Schulden gegen eine Zprocentige Schuld der jetzt erforderlichen Aufbringung von jährlich 57,983 Tha- lern, als den Betrag von 1 pro Oent von 5,798,325 Thalcrn 4procentiger Landesfchulden zu entheben, so würde selbst auf den Fall, daß die Verwendung des Tilgungsfonds an 500/000 Thalcrn, zu effectiver Rückzahlung der Schuld nicht möglich gewesen seyn sollte, doch ein so bedeutender Gewinn ohne eine kostspielige Operation erlangt worden seyn, dahingegen auf den Fall, daß die fernere Überlassung ausgelooster, oder die Er langung anderer Capitalien zu 3 pro Oeot nicht zu bewirken seyn sollte, wenigstens die zinsbare Anlegung der gedachten 500,000 Thaler zu 4 pro Cent, mithin ein Zins- Ersparniß von jährlich 20,000 Thalern erlangt werden, und die fernere Ausloosung der 4procentigen Landesfchulden inel. der jetzigen, wie wir oben gedacht haben auf 75,550 Thaler gestiegenen jährlichen Ausloosungs-Summe mit jährlich 95,550 Thalern und dem jährlich zuwachsenden Betrag der Zinsen dieser Summe zu bewirken seyn. Indem Ew. K. M. wir nun um allerhöchste Genehmigung dieses Tilgungsplans ehrerbietigst bitten, tragen wir zugleich darauf an, daß diejenigen 82,500 Thaler 4pro- centige undebitirte ständische Obligationen, welche in Gemäßheit der ständischen Anträge in der Schrift vom lOten Juni 1821. an das Steuer-Aerarium eingesendet und daselbst, obschon sie nicht in den Beständen desselben anfgeführt worden sind, verwahrt werden, nach vorheriger Bekanntmachung öffentlich verbrannt werden. Uiber die Verwendung derjenigen Summe, welche nach Abrechnung obiger zu be schleunigter Tilgung der 4procentigcn Landesschulden anzuweisenden 424,450 Thaler bei dem Steuer-Aerarium übrig bleiben, haben wir uns ehrerbietigst vorzubehalten, uns bei der Bewilligung zu erklären, sowie wir auch damit unsere Anträge zu Verminderung der so bedeutenden auf dem Lande haftenden Steuern, deren Erleichterung wir bereits in dec Präliminarschrift als dringend nothwendig, unfern ständischen Pflichten gemäß, dargestellt haben, verbinden werden, wodurch zugleich das dem Lande nachtheilige An wachsen solcher bedeutenden Bestände von selbst sich erledigen wird. Soviel im übri gen die Art und Weise betrifft, wie diese Bestände einstweilen nutzbar anzulegen, so haben wir unsere Anträge bereits mittelst der alleruntcrthänigsten Schriften vom 20sten und 27sten April d. I. ehrerbietigst vorgetragen, und es haben auch diese Anträge Al- lerhöchsidero Genehmigung durch die Decrete vom 24sten April und 4ten Mai d. I. erhalten. Wir verharren in tiefster Devotion Ew. K. M. Dresden, am 4ten Juni 4830. rc. sämmtliche anwesende alterbländische Stände von Ritterschaft und Städten.