963 124. Schrift das Mandat vom 4--" Juni iWg. wegen Aufhebung der Mschwel- geudett Hypotheke» betreffend. Allerdurchlaucktigster rc. <^4. enn wir uiw gc^ratren, Ew. K. M. in Beziehung auf das unter dem Icen Juni 1829. erlassene Mandat, die Aufhebung der stillschweigenden Hypotheken betreffend, un sere Ansichten und Wünsche ehrfurchtsvoll vorzulegen, so gehen wir dabei keineswegs von der Meinung aus, als ob das, was vor Erlaffung dieses Gesetzes in Hinsicht auf still schweigende Hypotheken in Sachfen als Recht galt, dem allgemeinen Besten durchaus entsprechend, mithin beizubehalten gewesen wäre. Vielmehr erkennen wir es an, daß eine neue Gesetzgebung über diesen Gegenstand sehr erwünscht war, und nur eine rhcilweise Abänderung des bekannt gemachten Gesetzes ist es, was wir, gestützt auf die vielfachen und langjährigen Erfahrungen, welche viele von uns, in Betreff der hier in Frage liegenden Gegenstände, zu sammeln Gelegenheit gehabt haben, gehorsamst in Antrag zu bringen, nicht unterlassen zu dürfen glauben. Daher halten wir auch nicht dafür, daß wir durch das, was wir gegenwärtig zu sagen im Begriffe sind, dem, was bei den Landtagen von 1799. und 1811- von der allgemeinen Ritterschaft und dem weitern ritterfchaftlichen Ausschüsse, in Beziehung auf stillschweigende Hypotheken, zwar mit allgemeinen Wor ten, aber ersichtlich in nur specieller Beziehung ist gesagt worden, entgegen treten; so wenig wie wir besorgen, uns den Vorwurf machen zu müssen, gegen den Inhalt der Akten gesprochen zu haben, wenn wir in der gehorsamsten Schrift vom 17ten März d. I. erwähnten, wie uns vor Bekanntmachung des Mandats vom 4ten Juni 1829. nicht vergönnt gewesen sei, in Beziehung auf dieses Gesetz, unsere, auf dessen Inhalt und end liche Abfassung gerichteten Ansichten und ehrerbietigen Anträge Ew. K. M. vorzulegen; indem, was diesen Gegenstand anlangt, der den getreuen Ständen im Jahre 1817. aller dings vorgelegte Gesetzentwurf über die stillschweigenden Hypotheken, die wichtigsten Gat tungen derselben unter zweckmäßigen Modificationen fortbestehen ließ, und weder von ei nem persönlichen Privilegium im Concurse, noch von Cautioncn, welche an die Stelle der aufgehobenen Pfandrechte treten sollten, irgend etwas enthielt, mithin zum größten Theile in seinem Inhalte von dem nun erlaßnen Gesetze ganz verschieden war. Die gesetzlichen oder stillschweigenden Hypotheken, wie alle Mia «inxularia, bilden eine Ungleichheit der Rechte, und können daher schon aus diesem Grunde, nur dann ge billigt werden, wenn die Vortheile, die sie einzelnen gewähren, zugleich als Vorthcüe für 121 *