127. Schrift die Steuerverfaffung betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. ^-w. K. M. getreue Landschaft hat in der allerunterth. Präliminarschrift mehrerer Anträge Erwähnung gethan, welche sie in fernem Verfolg der von den Ständen am Landtage 1811. gemachten Vorschläge, die Steuerverfassung betreffend, an Allcrhdchst- dieselben zu bringen für zweckmäßig und nothwendig hält, und hat damit das unterth. Gesuch verbunden, einstweilen und bis auf weitern allerhöchsten Befehl, die Anstand- nahme mit den in der General-Verordnung vom 7ten Juli 1826. wegen ungangbarer Steuern vorgefchriebenen Erörterungen, durch Verfügungen an die betreffenden Behör den, baldthunlichst anzuordnen, und Ew. K. M. haben uns in der hierauf gefaßten allerh. Entschließung die huldreichste Zusicherung ertheilt, daß Allerhöchst-Sie den stän dischen Vorstellungen gnädigst entgegen sähen und alsdann weitere Entschließung fassen wollen. Ew. K. M. wollen daher geruhen, Sich von uns Folgendes ehrerbietigst vor tragen zu lassen. Bereits in der Bewilligungsfchrift vom 3ten Mai 1811. so wie in der Schrift über die Reparation der öffentlichen Abgaben zA Aufbringung der neuen und erhöhten Staats bedürfnisse von dem nämlichen Tage, sprachen wir den Grundsatz aus, daß das Eigen- thum jedes Staatsbürgers, so wie er es erworben, und nach Verhältniß der darauf haftenden größcrn oder kleinern Lasten wohlfeil oder theuer erkauft hat, ungekränkt zu lauen sei, und daß eine Erhöhung des bisherigen Betrags der von den Grundstücken zu entrichtenden gewöhnlichen Steuern, sofern nicht außerordentliche Staatsbe dürfnisse eine Steigerung aller Steuern nach einem gleichmäßigen Erhebungsfuße noth wendig machten, eine Überlastung des Grundbesitzers gegen alle übrigen Staatsbürger zum Nachtheil des ganzen Staats herbeiführen würde. Hierbei gingen wir von der Uiberzeugung aus, daß das Capital, welches im Grundeigenthum angelegt wird, mit hin der Grundeigenthümer, in Friedenszeiten und wenn nicht außerordentliche Bedürf nisse schnelle Deckung fordern, vorzüglich zu schonen und eben deshalb sicher zu stellen ist, weil derselbe im Kriege und bei schnell zu deckenden Staatsbedürfnissen zunächst und unabwendbar und auf eine oft nicht auszugleichende Weise betroffen wird, auch dadurch das größte, dem Staate nachtheiligste Schwanken des Werths der Grundstücke entstehen müßte, wenn der Grundstücksbesitzer nicht einmal in Zeiten der Ruhe darauf ücher rechnen könnte, daß die bisher von dem Grundstück zu entrichten gewesenen Grund- Zwciter Band. 123