978 steuern, die er als ein dem Staat zukommender Theil des Ertrags bei dem Kaufpreis in Aufrechnung bringen mußte, als feststehend betrachtet werden. Wir hielten die Fest stellung dieses Grundsatzes um so nothwendiger, da das jetzige Steuersystem von einem entgegengesetzten Grundsatz ausgeht. Es werden nämlich nach demselben keineswegs die gangbaren Steuern, welche von einem Grundstück zu entrichten sind, und wenn sie auch schon über 100 Jahre bei mehrfachem Wechsel des Besitzers und bei mannichfachen Ver besserungen und Veränderungen in der Benutzung desselben davon entrichtet worden, dennoch nicht als eine geschlossene Größe des gewöhnlichen Steuersatzes anerkannt, indem man zu einer Zeit zurückgeht, wo unter längst erloschenen Verhältnissen ein Marimum des Steuersatzes als Steuer-Simplum statt fand, das an sich, und gegen die jetzigen Zeiten betrachtet, weit niedriger stand, jetzt aber durch die hochgesteigcrte, und zwar auf dem Lande von ursprünglich 4Pfennigen vom Schocke auf den fünf und zwanzigfachen Betrag von Einhundert Pfennigen fortgeschrittene Vervielfältigung in vielen Fällen er drückend werden würde, vorzüglich wenn man erwägt, daß hierzu die Quatember- Steuer gekommen ist, welche den Ertrag der Schocksteuern um mehr als 200,000 Thlr. — - — - jährlich, übersteigt, und daher weit mehr Einkommen gewährt, als wenn alle decremente Schocke aufgezogen werden könnten. Dieses Simplum wird in der Steuerverfassung das volle Schock- und Quatember-Quantum genannt, wel ches sich wegen der Schocke nach dem Steuer-Cataster vom Jahre 1628. und wegen der Quatember nach dem Cataster v. 1688- normirt. Die Geschichte dieses erstem Catasters, welches eigentlich eine Einkomms-Tare von allen werbenden Vermögen mit Einschluß des Gewerbes darstellen sollte, zeigt uns aber, welche Ungleichheiten und Miß verhältnisse in demselben vorwaltcn, indem das werbende Vermögen oft ganz, oft nur theilweise mit zu dem Ertrage des Grundeigenthums gerechnet und bei dem Mangel einer allgemeinen Vorschrift und Controle über die großentheils auf eigenen willkührlichen und unvollständigen Angaben der Eigenthümer beruhenden Schatzungen, in welchen von dem Einen bald ein großer Theil des werbenden Vermögens hinweg gelassen, bald die Schulden abgerechnet, von dem Andern manche Theile des Grundeigenthums sogar ganz verschwiegen wurden nnd nicht einmal in der Ausmittelung des Steuer-Capitals Gleich förmigkeit des Verfahrens beobachtet wurde, indem dasselbe bald nach dem Ertrage, bald nach Capitalwerth des geschätzten Gutes ansgcworfcn ward. Ob man nun schon sehr bald das drückende der Erhebung der Steuern nach diesem Cataster, vorzüglich dann fühlte, als die Steuern immer höher stiegen und durch eine bereits in den Jahren 1668- und 1687. beabsichtigte allgemeine Revision desselben im ganzen Lande demselben zu begegnen hoffte, so ist man doch im Laufe von Zwei Jahrhunderten den diesfalls ertheilten Anordnungen und mitunter strengen Befehlen zu Ausführung desselben die der Ooci. ^n,^. aufbewahrt hat, ohngeachtet nicht dazu gelangt, dieses allerdings gigantische Rcvisions- und Abschätzungs-Werk zu voklführen, ja man sah sich sogar bewogen, auf die immer dringender wiederholten Vorstellungen der Stände, die im