982 und keine moderirten Quatember vorhanden sind. Einer solchen Überlassung steht auch die Billigkeit um so mehr zur Seite, da die Communen noch immer durch die Commun- schulden und die Folgen des Kriegs bedeutend gedrückt sind. Erlangte nun alsdann das Steuer-Aerarium bei den Schock- und Quatembersteuern keinen fernem Mehrertrag, der auch, wie wir nachgewiesen zu haben hoffen dürfen, nicht ndthig, sondern vielmehr für das Land auf diesem Wege höchst nachtheilig ist, so ist von uns die Notwendigkeit nicht übersehen worden, in Fallen, wo eine zu hohe Belastung mit Steuern bei einzelnen Grundstücken, oder auch bei ganzen Communen unerträglich werden würde, angemessene Verminderung der Steuersätze eintrcten zu lassen, und wir haben daher darauf bei der Bewilligung Bedacht genommen, daß ein angemessener Über schuß der currenten Steuern von 20—25,000 Thlr. - - — - zu diesem Behuf jährlich in den Beständen des Steuer-Aerariums zurückbliebe, so daß bei jeder künftigen Bewil ligung, sofern dadurch vielleicht ein Bestand sich gebildet haben sollte, über dessen Ver wendung fernere Berathungcn statt finden würden. Halten wir nun diesen allerunterthänigsten Antrag schon durch das gerechtfertigt, was wir im Hergang unserer Schrift vorgestellt, und was die getreuen Stände bereits in der allerunterthänigsten Schrift vom 29sten December 1769. gebeten haben, so findet er selbst durch das in neuerer Zeit von dem Obersteuer-Collegium im Betreff der Qua tembersteuer-Moderationen eingeleitete Verfahren, und in den Ansichten, welche die Creis- Einnahmen in ihren über die beabsichtigte Erörterung der Nngangbarkeit der Schocke er statteten Berichten aufgestellt haben, hinlängliche Unterstützung. Es hat nämlich das Obersteuer-Collegium, welches in dem Generale vom 15cen Januar 1819. selbst bemerkt, daß die frühem Verordnungen, in Betreff der Erörterungen über die ungangbaren Steuern, in den meisten Fällen nicht in Anwendung gebracht worden sind, Bedenken ge tragen, die seit 1819. wieder angefangene Erörterung über die Ungangbarkeit der Steuern auch auf die decrementen und caducen Schocke zu erstrecken, da doch, wenn, wie es scheint, die Absicht auf eine Peräquation der Besteuerung überhaupt, welche ohne Uibersicht des Ganzen und ohne einen richtigen Maßstab nicht denkbar ist, gerichtet war, jene Erörter. ung auch auf diese Schockgattungen mit auszudehnen gewesen seyn würde. Mithin kann kein anderer Grund das Obersteuer-Collegium zu dieser nur theilweisen Erörterung bestimmt haben, als der, welchen wir aus der Unmöglichkeit, das Schockcataster von 1628. zu rectificiren und aus der großen Vermehrung der Steuerbelastung sowohl in der Zahl der Pfennige, als durch die seit jener Zeit hinzugekommene Quatembersteuer, welche den ganzen Betrag der decrementen, caducen und fehlenden Schocke bei weitem übersteigt, bereits als einen Grund gegen jede Erhöhung der gangbaren ordinairen Steuern vom Grundeigenthum aufgestellt haben, und wir beziehen uns in dieser Hinsicht auf die in der ständischen Schrift vom 28sten Mai 1818., die Fortdauer der Quatembersteuer-Mo- derationen betreffend, enthaltene Bemerkung: