989 handenen Anzeichen, die Erwägung, oö daraus genügsamer Verdacht gegen eine gewisse Person zu Anstellung einer Untersuchung hervorgehe, und die Ergreifung der ersten Maß regeln gegen eine solche verdächtige Person in die Hände der Ortsrichter gelegt werde, weshalb cs unnöthig scheine, das weniger schwierige weitere Verfahren hesondern Crimi- nalrichtern anzuvertrauen; daß 2. ) die bei Erforschung von Verbrechen nnd Verfolgung vorhandener Anzeichen sehr nützliche und förderliche genauere Bekanntschaft des Patrimonialrichters mit den Verhält nissen und den moralischen Eigenschaften seiner Gerichtsuntergebenen bei einem Districts- Criminalrichter, thcils wegen der großen Zahl der Insassen seines Gerichtsbezirks, theils weil er außer seinem eigentlichen Geschäftskreise in gar keiner Berührung mit ihnen stehe, keineswegs vorauszusetzen; 3. ) die nothwendige Transportirung des ergriffenen Verbrechers durch die Localge richte an den Ort des Criminalgerichts zeitraubend und um so unsicherer sei, da es oft den Unterobrigkeiten an den nöthigen Mitteln zn der Veranstaltung einer sichern Tranö- portirung ermangele; 4. ) die oftmals nothwendigen, an dem Orte des begangenen Verbrechens zu erpedi- renden gerichtlichen Handlungen entweder mit Zeitaufwand den Ortsgerichten durch Re quisition übertragen oder mit vermehrten Unkosten von dem Districts-Criminalrichter an diesem Orte vorzunehmen, wobei noch überdieß die Inconvenienz zu befürchten, daß einst weilen andere anhängige Untersuchungen fistirt werden müßten; und daß endlich 5. ) der mit der Errichtung so vieler neuer Gerichtsstellen, Einrichtung der nöthigen Gefängnisse, Anstellung eines hinreichenden Personals verknüpfte, im voraus nicht zu be rechnende Aufwand ein schwer zu beseitigendes Hinderniß in den Weg lege. Es ist aber ud 1.) in Erwägung zu ziehen, daß eines Thcils nicht einmal durchgängig die erste Einleitung der Untersuchung von dem Ortsrichter auszugehen brauchte, vielmehr in den Fällen, wo nicht eine besondere Dringlichkeit statt findet, auch die Ergreifung der ersten Maßregeln dem Criminalrichter überlassen bleiben könnte; andern Theils ist eine solche vorläufige Untersuchung, welche auch jetzt schon sehr häufig, namentlich bei allen amt- säßigen Patrimonialobrigkeiten statt findet, von denen an das betreffende Amt Anzeige über ein begangenes Verbrechen erstattet, oder ein ergriffener Verbrecher abgeliefert wird, wohl nur in seltenem Fällen von so wichtigem Einfluß auf den Gang der ganzen Unter suchung, und es läßt sich Nachlässigkeit und übler Wille von Veiten der Ortsrichter um so weniger voraussetzen, als ihr Verfahren dabei der Controls des Criminalgerichts un terliegt. Eben so ist 3(1 2.) nicht nur die Benutzung der genauem Localkenntnisse des Ortsrichters bei der durch das Criminalgericht zu führenden Untersuchung, theils in Hinsicht auf die sehr oft einrretende prinm eo^nitio der Ortsrichter, theils durch Communieation der Crimi nalrichter mit den Ortsrichtern keineswegs ausgeschlossen, sondern es läßt sich auch wohl mit Grund erwarten, daß ein thatiger und gewandter Criminalrichter im Verlaufe der