Solchemnach erscheint uns die Errichtung eigner Criminalgerichte unter folgenden Voraussetzungen eben so wünschenswerth, als ausführbar, wenn nämlich sämmtliche Pattimonialgerichtsobrigkciten der ihnen bisher zugestandenen Crimi- nalgerichtsbarkeit entsagen, und solche Ew. K. M. zurückgeben, auch zugleich den mit der Ausübung der obern Gerichtsbarkeit verbundenen fiscalischen Rechten, namentlich des Genusses der in Criminalfällen zuerkannten oder sonst zu erlegenden Geldstrafen, des Anfalls vacanter Erbschaften und anderer herrenloser Güter, und der Einziehung gesetz widrig cedirter Forderungen entsagen; ü. die von Ew. K. M. zu bestellenden Criminalgerichte hinsichtlich der Criminalge- richtsbarkeit in dem ganzen Umfange der ihnen angewiesenen Gerichtsbezirke competent sind, und mit Vorladung der Jnculpaten und Zeugen, so wie nach Befinden mit Ver haftung der erstem ohne Requisition oder Notifikation an die Gerichte des Wohnorts derselben, verfahren; 0. um die Wirksamkeit der Criminalgerichte auf keine Weise zu beschranken, ihnen in Ansehung der einbezirkten schriftsaßigen, so wie anderer einen eznmirten Gerichtsstand genießender Personen fortwährende Commission ertheilt wird. Es würden ferner I). den Patrimonialgerichtcn die erste Einleitung der Untersuchung in den Fallen überlassen bleiben, wo das Verbrechen bei ihnen angezeigt, oder der Verbrecher bei ihnen ergriffen worden, oder die Dringlichkeit der vorzunehmenden gerichtlichen Handlungen keinen Verzug gestattet; sie hätten jedoch schleunigst Anzeige an das Criminalgericht zu machen, die aufgenommenen Protocolle an dasselbe einzusenden, und die arretirten Ver brecher abzuliefern, wogegen ihnen die sämmtlichen an Gebühren und Verlag erwachsenen Unkosten von dem Criminalgericht zu restituircn wären; L. Die Verhältnisse der niedern Gerichtsbarkeit bleiben ungestört, und es würden daher auch die sämmtlichen Strafrechtsfälle, welche bisher nicht vor die Obergerichte zu ziehen gewesen, auch ferner der Cognition und Untersuchung der Patrimonialgerichte unterliegen. In Erwägung des wohlthätigen Einflusses, den eine solche Einrichtung auf das all gemeine Wohl und die Crimiualgerichtspflege insbesondere äußern würde, sind wir auch geneigt, der Criminalgcrichtsbarkeit der Rittergüter in der unter bemerkten Maße zu entsagen und sie Ew. K. M. zu überlassen. Indem wir uns jedoch die endliche Erklärung darüber noch Vorbehalten, bitten Aller- hdchstdieselben wir untcrthänigst: Allerhöchstdieselben wollen geruhen, ein Regulativ über die Errichtung und Or ganisation besonderer Criminalgerichte und einer allgemeinen Criminalcasse durch die Behörden bearbeiten, und den Entwurf desselben «ns, zur Begutachtung durch die wegen des neuen Criminalgcsetzbuchs zu ernennende ständische Deputa tion, baldmöglichst vorlegen zu lassen.