992 Es hat uns nicht entgehen können, daß nach diesem Gesetzbuchs auch in Beziehung auf den bisherigen Unterschied der zur Competenz der obern und niedern Gerichtsbarkeit zu rechnenden Strafrechtsfälle wesentliche Veränderungen eintreten und die in demselben enthaltenen neuen Bestimmungen auf die Errichtung besonderer Criminalgerichte von be deutendem Einfluß seyn dürften. Ew. K. M. werden daher den eben ausgesprochenen Wunsch, daß der erwähnten Deputation auch das gedachte Regulativ gleichzeitig mit vorgelcgt werden möge, gerecht fertigt finden. Dieser Ansicht find die getreuen Stände von Städten zwar ebenfalls beigetreten, sie haben jedoch schon jetzt die Abfassung einer unterthänigsten Schrift über diesen Gegen stand nicht für angemessen gehalten. Wenn wir bei der nächsten ständischen Wiedervereinigung das Criminalgesetzbuch in Verbindung mit dem erwähnten Regulative eingesehen, und das Gutachten der ständi schen Deputation darüber vernommen haben; so dürfte dann, und wenn, wie wir, die Stände des weitern Ausschusses, dafür halten, zuvor noch auf Creisconventen darüber Berathung angestellt worden, auch der bestimmten und definitiven Erklärung über die Aufgebung der Criminalgerichtöbarkeit Seiten der Patrimonialgerichtsobrigkeiten, ohne Zweifel etwas nicht entgegen stehen. Wir verharren in tiefer Devotion Ew. K. M. Dresden, am 14te» Juni 1830. rc. sämmtliche anwesende Stände der alterbländischen Ritterschaft. 129. Schrift Brarldversicherungs-Attgelegenheiten betreffend. Allcrdnrchlanchtigstcr rc. 26enn Ew. K. M. mittelst Decrets vom 5ten Februar 1830. die Brandversichernngs- Angelegenhciten betreffend, den getreuen alterbländischen Ständen davon Eröffnung zu thun geruhet, wie Allerhöchstdieselben unter Berücksichtigung der ständischen Schrift vom 22sten Juli 1824. und das selbiger 8,id 2«-. beigcfügten Gutachtens auf die in der Bei lage 8ud zu dem Decrete vom 22sten April 1824. enthaltenen Vorschläge unter I. II. III. IV. V. und VI. allerhöchste Entschließung gefaßt, so hat es uns hierbei zur be- sondern Beruhigung gereicht, daß wir