994 kröschen in Vorschlag gebrachten Mittel um so weniger Anstand zu geben, je größer das Unglück in vorkommenden Fällen werden kann, das durch selbige beseitigt werden soll. Wie wir uns demnächst von der Wohlthätigkeit der Veranstaltung, die der Brand- vergütnngsbeiträge halber ergehenden halbjährigen Jntimationen in der vorgeschriebenm Maaße mit der Post abgehen zu lassen, und von der Einschränkung der aus dem Fond der ehemaligen General-Brandcasse zu verwilligenden neuen Gratificationen für das Expeditkonspersonal, vollständig überzeugt halten, und uns wegen der 6. e. in dem Decrete angezeigten Verwendung der bei der Brandversicherungs-Lasse in den Jahren 1812 bis 1814 durch Einwechselung von Cassenbilletts gewonnenen 26 273 Thlr. 18 Gr. — zur Berichtigung der passivorum der ehemaligen Mobiliar-Brandcasse auf die frü here ständische Erklärung beziehen so vereinigen wir uns auch gegenwärtig mit den von Ew. K. M. uns mitgetheilten Beschließungen, daß es hinsichtlich der bei den halbjähri gen Brandschäden Reparationen für voll ausgeschriebenen Bruchpfennige bei der Vorschrift des 29. uud 30. §. §. des Mandats vom 10. November 1784 sein Bewenden ferner behalten könne, daß der wegen Bestimmung eines Maximi für die terminlichen Brand vergütungsbeiträge geschehene Vorschlag auf sich beruhe, und daß die vor dem aus dem Fond der vormaligen General-Brandcasse bestrittenen Ausgaben, inwieweit solcher Fond nach Wegfall der Zinsen von den zu Vorschüssen zu verwendenden Capitalien dazu nicht mehr ausreicht, auf die allgemeinen Regiekosten der Brandversicherungsanstalt geschlagen und darunter halbjährig mit übertragen werde. Nicht minder überzeugen wir uns ad VI. von der Schwierigkeit der Ausführung des Vorschlages, diejenigen Aufbauenden, die aus Unvermögen ihre Gebäude mit Feuer haltenden Bedachungen zu versehen, sich außer Stand befinden, durch Geldprämien zu unterstützen, und hierzu einen besondern Fond auszumktteln, und erkennen das Gewicht derjenigen Gründe, welche in dem Decrete sub V. ad d. e. et 1. den diesfallsigen An trägen entgegen gestellet, nehmen solche vielmehr zurück, und finden namentlich die uns 8ub. 1. mitgetheilten Vorkehrungen dem Bedürfnisse der Sache vollkommen angemessen, behalten uns übrigens, dafern das Brandcassen-Institut ferner sein Bestehen haben wird, die Einsicht der darüber geführten Rechnungen, namentlich die Mittheilung einer vollständigen Uebersicht der dabei sich ergebenden Bestände, ausdrücklich vor. Was die zu Abänderung der bestehenden Organisation der Vrandversicherungsan- stalt gethanen Vorschläge angeht, über welche Ew. K. M. unsere Ansicht vernehmen zu wollen gnädigst beschlossen haben, so haben wir die vorläufige Erörterung dieses Gegen standes einer aus unserer Mitte erwählten Deputation übertragen, welche ihre Meinung in dem unter gehorsamst angefügten Gutachten ausgesprochen hat. Völlig einver standen sind wir mit deren Dafürhalten in so weit, daß eine wesentliche Abänderung des dermalen Bestehenden dringend nothwendig sey. Nicht eben so haben wir aber zur Zeit uns zu einer Ansicht darüber zu vereinigen