terschaft, in einer besonder» Schrift vom 26sten Februar d. I. unterstützten submissesten Suchen, daß sämmtliche Besitzer solcher neufchriftfäßiger Güter, welche entweder wirk liche Rittergüter sind, oder doch zu den ritterschaftlichen pi-nestrmll^ einen Beitrag leisten, zu den allgemeinen Landesversammlnngcn, mit dem Genüsse der Landtagsauslö- sung künftig einberufen werden möchten, in Betracht der vorgestellten Umstande, und der bei gegenwärtigem Landtage durch die aus einigen Greisen erschienene geringe Anzahl von Standen der Ritterschaft, dem Anführen nach, sich bereits geäußerten Ineonve- mentien, nunmehr in der Maße Statt zn geben, in Gnaden Sich bewogen gefunden, daß führohin die Besitzer aller derjenigen nenfchriftfässiger Güter, welche bis mit dem zuletzt verflossenen Jahre 180-1. diefe Eigenschaft erlanget haben, und übrigens entwe der mit Ritterpferden wirklich verdient werden, oder doch zu den ritterschaftlichen prsestnntlis einen Beitrag leisten, gleich den Besitzern der altfchriftfäfsigen Rittergüter, zu den allgemeinen Landesversammlungen, mit Znsicherung des Gennsses der Landtags- Auslösung für diejenigen Besitzer, welche für ihre Person zum Erscheinen auf Landtagen sich qualificiren, eonvoeiit werden sollen. Wie es nun solchergestalt anderweiter Mittel, zu Bewirkung eines zahlreichem Er scheinens der ritterschaftlichen Stände auf Landtagen nicht bedarf, und es daher, inson derheit in Ansehung der Erfordernisse zum persönlichen Erscheinen auf den Landtags versammlungen bei der Landtagsordnung, und der hergebrachten Verfassung, auch fer nerhin unabänderlich bewendet; also lassen Höchstdiefelben solches alles den getreuen Ständen zu ihrer Nachricht und Nachachtung unverhalten seyn, und verbleiben im übri gen denselben mit Huld und Gnaden stets wohl beigethan. Dresden, am 6ten April 1805. Friedrich August. Karl Wilhelm von Carlowitz. Moritz Haubold von Schönberg.