1024 casse in Leipzig noch eine fernertveite Summe von 300,000 Thlr. aus den Bestanden des Steuer-Aerars bei vorkommenden Gelegenheiten an inländische solide Handlungs hauser auf 3 oder 6 Monate gegen 3 pro Oent Zinsen und Verpfandung inländischer Staatspapiere nach dem Nominalwerts oder gewisser genannter ausländischer Staats papiere zu 15 pro 6ent unter dem Nominalwerts mit Festsetzung einiger dabei bemerk ter Nebenbedingungen, Darlehnsweise überlassen werden möchte; und Allerhdchstdiefelben haben mittelst Decrets vom 4ten Mai d. I. diesem Gesuche huldreichst zu willfahren ge ruhet. Neuerlich ist der Fall eingetreten, daß solide Handelshäuser solche Darlehne gesucht und dabei als Unterpfand die Einsetzung eines gleichen Betrags an Leipziger Stadt- Obligationen anerboten haben, welches Anerbieten jedoch das Ober-Steuer-Collegium zurüekweisen zu müssen geglaubt hat, da die genannte Gattung von Papieren allerdings nach dem strengen Wortverstande nicht zu den Staats papieren gehört. Jndeß tragen wir um so weniger einiges Bedenken, in Ansehung der bei Geschäften, wie das in Frage be fangene, für das Steuer-Aerar zu erlangenden Sicherheit die Leipziger Stadt-Obliga tionen den inländischen Staatspapieren gleich zu achten, da durch die Allerhöchsten Ver ordnungen vom Igten August 1821. und vom 6ten März d. I. die Obligationen über die Leipziger Stadt-Anleihen von den Jahren 1821. und 1830. den landschaftlichen Obligationen und Cammer-Credit-Cassen-Scheinen in Ansehung der Vindication, des Verfahrens wegen vernichteter und abhanden gekommener und der Verjährung völlig gleichgestellt sind, und überdem allergnädigst gestattet ist, die Scheine der neuesten Leipzi ger Anleihe als Cautionen anzunehmen und die bevormundeten Personen und pÜ8 csu- 8,8 zustehenden Gelder in selbigen anzulcgen. Wir stehen daher nicht an, unser ehrerbie tiges Gesuch vom 27sten April d. I. dahin zu erläutern, daß wir Leipziger Stadtobliga tionen von den Anleihen von 1821. und 1830. den inländischen Staatspapieren in so weit, daß erstere ebenfalls nach dem Nominalwerthe als Unterpfand bei Anlehnen aus dem Steuer-Aerar angenommen werden mögen, gleich geschätzt zu sehen wünschen, was wir um so mehr wünschen müssen, da durch die gedachte Ausdehnung das dem Steuer- Aerar, wie dem Publicum, so vorteilhafte Geschäft der interimistischen nutzbaren Dis position über die außerdem noch geraume Zeit müssig liegenden Steuerbestände sehr be fördert und erleichtert werden wird. Ew. K. M. bitten wir ehrfurchtsvoll, auch dieser Erläuterung Allerhöchstdero Ge nehmigung nicht zu versagen und dem gemäß an das Obersteuer-Collegium das erfor derliche gnädigst zu verfügen. Die wir mit größter Verehrung verharren Ew. K. M. Dresden, am 17ten Juni 1830. rc. sämmtliche anwesende alterbländische Stände von Ritterschaft und Städten.