11 Pfennige den 1. August, mit Einschluß der zweiten Hälfte der Landsteuer, 2 r - 1. September, 3 - - 1. October, 5 - - 1. November, 3 » - 1. December. 56 Pfennige. 2-) An Quatembersteuern 47 Quatember, aus gleichen Gründen zwei weniger als bei voriger Landesversammlung, gegen fernere Neber» tragung der den Städten zu erlassenden 25^ Quatember durch die Generalaccise und 3 Quatember durch den Mahlgroschen, folglich mit Einrechnung zweier Quatember, welche seit dem Jahre 1806 außer den schon früher übertragenen 23' Quatembern auf die General- accis-Einnahme übernommen worden, und in der Voraussetzung, daß in Hinsicht auf den ausdrücklich anerkannten Zweck der General-Consumtions-Accise, nämlich der Erleichte rung der Grundsteuern in den Städten, auch in der nächsten Bewilligungszeit den Städten die ihnen bereits im Jahre 1799 gnädigst zugestandene Befreyung von noch einem Quatember nicht werde entzogen werden. Die Erhebung dieser in gedachter Maße bewilligten Quatember wird größtenthcils wie bisher zu bewerkstelligen seyn, mit 4 Quatembern den 2. Januar, 5 -> - 1. Februar, 4 - »1. März, 4 - - 2. April, 4 - - 1. May, 4 - - 1. Juny, 3 - - 1» July, 4 - - 1. August, 3 - '1. September, 4 - - 1- October, 4 » - 1. November, und 4 » - 1. December. 47 Quatember. 3.) Die Tranksteuer, als u.) die Biersteuer, d.) die Weinsteuer nebst der neuen Wein-Aulage, t!.) die Abgabe von ausländischem Brandwein, nach Maasgabe der früher deshalb abgegebenen ständischen Erklärungen und erfolgten Be stimmungen auch rücksichtlich des Steuerausschreibens vom 30. September 1824. und der