1030 General-Accis-Ordnung vom 12. Iuny 1824, wobei in Ansehung der Bkersteuer um Ver fügung, die Ffra, so lange überhaupt die Biersteuer in der gegenwärtigen Maaße fort dauern wird, jedes Jahr einer sorgfältigen Revision zu unterwerfen, gehorsamst gebeten wird. 4) Die Stempelimposten von Papier, Kalendern und Spielkarten in Gemäsheit der Ausschreiben vom 11. Januar 1819. und 4. September 1822. 5.) Die Personensteuer zur Zeit nach Inhalt des Ausschreibens v. 30. September 1824. 4.) Von dem Ertrage dieser Abgaben bestimmen wir für jedes Jahr der neuen Bewilli gungszeit s.) für die Steuercreditcasse zu Verzinsung und successiver Tilgung der älteren Staats schuld nach 11. der Proposition Siebenmal Hundert dreyzehn Tausend drey Hundert drey und dreyßig Thalern 8 gl. — - aus den bereitesten und sichersten Einkünften. b. ) für die bei der nämlichen Lasse wegen der alten Landesschulden erforderlichen Verwaltungskosten Siebentausend sechs Hundert Thaler —- —- und tragen wir »ei §. II. 3. der Proposition gehorsamst darauf an, daß die zu Auszahlung vorher als verjährt aufgeführten Steuer« Capitale aus den Bestanden des Steuer-Aerars an die Steuercreditcasse vorschußweise verabfolgten Zwey Tausend fünf Hundert ein und dreyßig Thaler 6 gl. —- bei erstgedachter Behörde nunmehro definitiv abgeschrieben werden. c. ) Zu dem König!. Kammer-Deputate nach §. II. 4. der Proposition Zwey und sechzig Tausend vier Hundert und sechzig Thaler —- — - mit Berufung auf das in Beziehung auf den weiteren Inhalt dieses §. in früheren ständischen Schriften bereits Erklärte. 6.) Beitrag zu Unterhaltung der Armee nach §. II. 5. der Proposition Sechs mal Hundert sechs und sechzig Tausend sechs Hundert sechs und sechzig Thaler 10 gl. — - e.) als Beitrag zu den Gesandtschaftskosten nach §. II. 6. der Proposition Dreyßig Tausend sechs Hundert fünf und zwanzig Thaler -- —- wobey wir jedoch die Hoffnung ehrerbietig zu äußern uns gestatten, daß in Zukunft eine Minderung dieses Beitrags nicht als unthunlich und den Verhältnissen unangemessen er scheinen dürfte. 14 Zu Deckung der in der Proposition §. II. 7. erwähnten und in der dort angefüg ten Beilage verzeichneten sogenannten Landes- und Steuerbedürfnisse