derung der Elevenzahl beider Institute, sowie des bei der Militair-Verwaltung ange stellten Personals und des Artillerie-Corps, endlich die Aufhebung der Strafcompagnie als einer besondren, mit großen Kostenaufwand verbundenen Anstalt baldigst eintreten zu lassen. An dieser unter 4. erklärten Bewilligung zu dem erhöhten Militairbedürfniß nimmt jedoch die Curie der allgemeinen Ritterschaft in Folge eines durch Stimmenmehrheit gefaßten Beschlusses keinen Theil, indem sie solche ihrerseits vielmehr ehrerbietig ablehnt, und zu Rechtfertigung dieser Ablehnung, außer der Beziehung auf das, was so eben von den übrigen ständischen Curien in Hinsicht auf diesen Gegenstand der Bewilligung gesagt wor den ist, noch anführt: daß ein Postulat zu erhöhten Militairbedürfnissen in Friedenszei ten vor den Jahren 1805. und 1811., wo verhältnißmäßig ein weit größeres Heer als jetzt unterhalten worden, gar nicht statt gefunden habe, und die Kriegsläufte, welche das selbe veranlaßt, nun längst vorüber seyen; und deshalb auch schon in der Bewilligungs schrift des Landtags von 18-rZ. §. 7. darum, daß dieses Postulat in Zukunft ganz wie der in Wegfall gebracht werden möchte, gebeten worden fey sowie auch die Folgen jener Kriegsläufte, nämlich die temporelle Verpflegung, Pensionen und Invaliden-Provisio nen, weshalb eine ausserordentliche Beihülfe zu Unterhaltung der Armee auf vorbesag tem Landtage von 184A. auf dem von 1844. (besage der Landtags-Proposüion §. 16.) und von 1824. (besage Bewilligungsschrift §- 3.) annoch unter allmäliger Verringerung derselben postulirt und bewilligt worden, gegenwärtig nach 15 Friedensjahren nun wohl ebenfalls ganz aufgehört haben müßten, und schon Sr. des höchstfeligen Königs Majestät in der Resolution auf die Präliminarschrift vom 13 März 1824. in diesem Falle die anderweite Beschränkung der Postulats für den Militairaufwand zuzufagen geruht habe. 5.) Zu dem Aufwande für die Unterhaltung der Gensdarmerie nach §. V. 4. Dreißig Taufend Thaler als einen abfindenden ständischen Beitrag, indem wir vertrauensvoll hoffen, Ew. K. M. werden, wie bei voriger Landesversammlung, es hierbei bewenden zu lassen, und dem Lande eine Aufbringung des etwanigen Mehrbetrags nicht anzusinnen geruhen, besonders da die Anstalt der Gensdarmerie, namentlich in Hinsicht auf die Unterhaltungskosten, dadurch, daß sie in eine allgemeine Landesanstalt verwandelt und damit ihre Controls und die Möglichkeit den dafür zu machenden Aufwand zu bemessen, den Ständen ent zogen worden ist, allerdings eine sehr wesentliche Veränderung erlitten hat, und denjeni gen Landesinstituten gleichsteht, zu deren Erhaltung die Stände nach der dermaligen Verfassung, nur wenn andere dazu zu benutzende Mittel nicht ausreichend befunden wer den, beitragen. Daher wir um gnädigste Gestattung bitten müssen, uns auf das deshalb in der Bewilligungsschrift vom 4-Juli 1824. §. VH. Vorgestellte anderweit gehorsamst zu beziehen. Auch bitten Ew. K. M. getreue Stande von der Ritterschaft zu Minderung Zweiter Band. - 430