1034 der Kosten der Unterhaltung der Gensdarmerie und überhaupt zu Verbesserung derOrga- nisation dieses Instituts/ bei eintretenden Vacanzen die Landgensdarmen-Stellen mit qua- lificirten dienstleistenden Unteroffiziers und Gemeinen von der Cavallerie wie von der In fanterie dergestalt zu besetzen, daß diese Mannschaften nur als Commandirte in den Listen der Regimenter geführt, und zum Dienste als Gensdarmen, wahrend dessen ihnen ein Löhnungszuschuß zuzubilligen seyn würde, etwa auf einen Zeitraum von 2 Jahren, be ordert, nach Ablauf dieses Zeitraums aber, und wenn sie für den Gensdarmerie Dienst tüchtig befunden worden, dem Gensdarmerie-Corps, welches nach diesseitigem Dafürhal ten militairisch organisirt werden möchte, einverlejbt, im entgegengesetzten Falle aber, auf das jedesmal ge Verlangen der Gensdarmerie-Vehörden, während obbemerkter Probe- Dienstzeit wieder zum Militärdienste einberufen werden müßten. Diesem Gesuche bei- zutreten, nehmen jedoch die Städte Anstand, da, obwohl auch sie eine Kostenersparniß bei dem Institute der Gensdarmerie und eine dabei überhaupt zu treffende Abänderung wohl für wunschenswerth achten, sie doch zur Zeit eine gnügende Uiberzeugung von der Ausführbarkeit und Nutzbarkeit des eben gethanen Vorschlags, nicht zu fassen vermocht haben. 6.) Zu den Erhöhungen der auf den Ertrag der Fleischsteuer gewiesenen Besoldungen der Staatsbeamten Sechszehn Tausend Thaler wobei wir uns auf das in Beziehung auf diesen Gegenstand in dem, unter anliegen den Gutachten, Gesagte gehorsamst berufen. Dahingegen hat die Mehrheit der Stände von der allgemeinen Ritterschaft sich nicht bestimmt finden können, dieser unter 6. hier bemerkten Bewilligung eines Beitrags zu den erhöhten Besoldungen der Staatsbeamten beizutreten, indem sie dafür hält, daß die im Jahre 1806. von den Ständen übernommene Verbindlichkeit, einen Beitrag zu den fraglichen Gehaltserhöhungen zu bewilligen, durch das im Jahre 1811. zu den Ge haltserhöhungen und einem Pensionsfond für treuverdiente Staatsdimer ausgesetzte Ca pital von 300000 Thlr. als vollständig abgeldst und erledigt, und dieses Capital als ein Neluitions-Quantum des Postulats überhaupt zu betrachten sey, um so mehr, da in dem jene Bewilligung veranlassenden allerhöchsten Decrete vom 7. Januar 1811. das Postulat auf Ausmittelung eines zu gedachtem Zwecke ausreichenden Fonds gestellt ge wesen sey. Deshalb denn seyen auch nur die Zinnsen jener 300,000 Thlr- zu den Gehaltserhöhungen zu verwenden und dabei auf den zu errichtenden Pensionsfond Rücksichten zu nehmen gewesen, und so lange nicht veränderte Staatseinrichtungen, und in deren Folge eine vollständige Darlegung der gejammten Staatsbedürfnisse und der zu ihrer Deckung vorhandenen oder aufzubringenden Mittel, den Ständen neue Ver bindlichkeiten auferlegt haben würden, sei demnach jede Bewilligung zu dem in Rede be fangenen Zwecke ganz abzulehnen.