1035 7. ) Zu dem Chausseebau unter den km 3. §. der ständischen Schrift vom 25. Mai 1818. und dem Landtags-Abschiede vom Jahre 1818. »4 >. VI. no. 11. enthaltenen Bestimmungen/ und unter der Voraussetzung/ daß aus Ew. K- M. Kassen jährlich 45 000 Thlr. zu dem Chaussee-Bau verwendet werden. Fünfzehn Tausend Thaler . Wobei wir übrigens uns die gnädige Gestattung Vorbehalten, im Betreff des Chaussee- und Straßenbaues Ew. K. M. in einer besonder» Schrift, mehrere ehrerbietige Anträge und Wünsche gehorsamst vorzulegen; auch Allerhöchstdero weisem Ermessen anheim zu stellen, wieweit nach Befinden auf die in dem in Abschrift unter U.-> i>. angefügten bei den Vorstellungen enthaltenen Wünsche, Rücksicht genommen werden könne. 8. ) Als etwanigen Mehrbedarf für die Verpflegung der Armee Sechs und Zwanzig Tausend vierhundert Thaler mit der ehrerbietigen Bemerkung, daß der in dem allerhöchsten Decrete vom 16. Januar 1830- in Vergleichung mit dem Decrete vom 7. Januar 1824. aufgestellte größere Be darf von 4,517 Schfi. 10 Mz. Hafer, 5,811 Ctr. 12 Pf. Heu und 908 Schk. 32^ Bund Stroh wohl außer Ansatz zu lassen seyn dürfte, da ohne Vermehrung der Armee, ein Grund für diese Vermehrung nicht zu ersehen: Uibrigens unter Beziehung auf die wiederholt ertheilte gnädigste Zusicherung, daß bas Ersparniß bei einem oder dem an dern Verpflegungsgegenstande, von dem Mehraufwand bey den übrigen Naturalien ge kürzt werden solle, und mit Beifügung des gehorsamsten Gesuchs, das gemachte Erspar niß nach dem Normalpreise nicht bloß, wie bisher, von einem Jahre der Bewilligungs zeit auf das andere in der Maas« zu übertragen, daß dies Ersparniß dem etwanigen Mehraufwande eines andern Jahres der Bewilligungszeit abgerechnet wird, sondern viel mehr die durch Rechnungsübersichten nachzuweisenden Ersparnisse bei dem Naturalein kaufe überhaupt, auch wenn ein Mehraufwand später nicht erforderlich gewesen seyn sollte, dem Lande von einem Jahre zum andern und auch von einer Bewilligungszeit zur andern zu Gute rechnen, oder am Schluffe jeder Bewilligungszeit von dem eptra- ordinairen Militairpostulate, dafern dies nicht überhaupt künftig ganz in Wegfall kom men sollte, gnädigst abrechnen zu lassen. 9. ) Zu Unterstützung der Universität Leipzig, Dreitausend achthundert und siebenzig Thaler, von welcher Summe 300 Thlr. zu Honorirung zweier Custoden der Universitäts- Bibliothek, welche jedoch dagegen auf die bisher aus dem Stipendienfond von jedem be- zognen 30 Thlr. Verzicht zu leisten, und täglich mit Ausschluß der Sonn- und Festtage wenigstens zwei Stunden lang auf der Bibliothek anwesend zu seyn sich ver bindlich zu machen haben, der übrige Betrag aber nach der in der unterthänigsten Be willigungsschrift vom 4. July 1824. §. V. 8. a. erwähnten Bestimmungen zu verwen- 130*