588 höchstdicsclbcn solches den getreuen Ständen unverhalten seyn und sind der künftigen weitern Erklärung derselben über die Art des Denkmals und dessen Ausführung, so wie die Mittel dazu, in Huld und Gnaden gewarrig, womit Hdchstsie der getreuen Landschaft jederzeit wohlbeigethan verbleiben. Dresden, am 22stm März 1830. Anton. ssÄ Gottlob Adolf Ernst Nosritz und Zünckcndorf. v Johann Daniel Merbach. Schrift die Aufhcbuug der vierjährigen Dienstzeit der Bauern betreffend. Allerdurchlauchtigster re. ^)e mehr diejenige!: Einrichtungen im Staate, welche in einer durch Krieg oder andere stürmische Ereignisse erregten Zeit cingeführt werden, zumal wenn sie zur Beschwerung gewisser nützlicher Volksklassen gereichen, die Vermuthung wider sich haben, daß damit nur einem augenblicklichen Nothstande eine zeitgemäße Abhilfe angedcihcn, keineswegcs aber ein fortdauernder Zustand begründet werden sollen, um so mehr verehren Ew. K. M. getreue alterbländische Stände die weise und landeövätcrliche Fürsorge, mit welcher Allerhdchstdieselben gegenwärtig mittelst des unterm 7cm Januar 1830. crtheilten De- crets die Revision der in dem Mandate vom 6ten November 1766. und dem Erläutc- rnngs-Gcnerale vom 31sten März 1767. enthaltenen Bestimmnngen bei gegenwärtiger Versammlung zur gemeinsame» Berathung zu stellen geruhet haben. Allerdings scheint diejenige Anordnung, wodurch dem Bauernstände die Verbindlichkeit aufcrlegt worden ist, ihre Kinder ohne Unterschied vom 14cm bis zum 19cm Jahre des Alters bei der Landwirthschaft zu erziehen, und ihnen den Eintritt in Innungen zur Erlernung einer zunftmäßigen Profession nur erst nach erweislich überstandener vierjährigen Dienstzeit zu gestatten, den Stempel einer tcmporairen Nothwendigkeit zu tragen, welche in den angegebenen Jahren, nachdem das Land durch harte Bedrängnisse erschöpft worden war, der Cultur des verwüsteten Bodens, als der vorzüglichsten und sichersten Bedin gung des wiederkehrenden Wohlstandes und dem nächsten Bedürfnisse der Unterthanem