Gesuch, uns künftig die bei dem Sportul-Einkommen gedachter Behörde etwa zu erlan genden Überschüsse, so wie die bei den etatmäßigen Ausgaben für die Oberamts-Re gierung oder in Absicht auf die Provinzial-Haupt-Casse vielleicht eintretenden Erspar nisse zu Gute gehen zu lassen. Wir haben die Gründe, welche dieses Gesuch unterstützen, und die Art, wie dessen Gewährung am leichtesten zu bewirken seyn dürfte, in der Bei lage 51. zusammengestellt, und bitten, uns darauf beziehen zu dürfen. 4.) Die Bewilligung eines Beitrags zur Fortsetzung des Chausseebaues kn der Ober lausitz, welcher nach unsern Vorschlägen vom Landtage Elisabeth 1826. den vierten Theil des gejammten Bauaufwandes erreichen und höchstens bis zu Viertausend Thalern jähr lich ansteigen würde, bitten wir aus den oben unter 5.. 7. angegebenen Gründen vor der Hand noch aussetzcn zu dürfen. Wir werden uns darüber sofort nach Eingang der zu erwartenden allergnädigsten Bescheidung auf unsere Schriften von den Landtagen Bar- tholomäi 1829. und Oculi 1860. zu erklären nicht verfehlen. 6.) Belebt von dem Wunsche, Ew. K. M. einen Beweis unserer tiefen Ehrfurcht, der innigen Liebe und Anhänglichkeit an unsern treuverehrten Landesherrn zu geben, offeriren Allerhöchstdenenselben wir wiederum freiwillig auf die drei Jahre vom Isten Ja nuar 1831. bis 31sten December 1833. Sechstausend Sechshundert Thaler mit Zweitausend Zweihundert Thalern jährlich halb zu Johannis und halb zu Weihnach ten zahlbar, und verbinden damit das allerunterthänigste Gesuch um huldvolle Annahme dieses unsers Erbietens. D.) Die besonder« in Hinsicht des Steuerwesens in der Oberlausitz bestehenden Einrichtungen und Verhältnisse machen es uns zur Pflicht, unserer Bewilligung folgende nähere Bestimmungen, Vorbehalte und Gesuche ehrfurchtsvoll beizufügen: 1. ) Die bewilligten Summen werden von Land und Städten der Oberlausitz nach der über das Quotal-Verhältniß unter ihnen am Provinzial - Landtage Bartholomäi 1819. getroffenen und allerhöchst bestätigten Übereinkunft aufgebracht werden, und wir haben hierbei den jeder Bewilligung beigcfügten Vorbehalt ausdrücklich zu wiederholen, daß nach der bisher unerschütterlich bestandenen Provinzial-Grundverfassung kein Stand den andern und keine Stadt die andere mit der jedem Theile obliegenden Mitleidenheit seiner Quote oder seines Beitrags wegen dieser Bewilligung und sonst zu keiner Zeit, unter welchem Grunde und Vorwande cs immer geschehen möge, zu übertragen verpflich tet seyn solle und wolle. Ew. K. M. ersuchen wir demnächst um gnädigste Veranstaltung, daß 2. ) nicht nur die Accisbeiträge zu den Kammerhülfs- und ordinairen Milizgeldern, in Gemäsheit der zcitherigen Verfassung und der in der General-Accis-Ordnung vom 15ken April 1826. enthaltenen Zusicherungen, ungekürzt verabreicht, sondern auch