1046 3. ) die gewöhnliche verfassungsmäßige Einrechnung an hergebrachten Steuer-Ein nehmer-Besoldungen, Schützen-Deputaten und Botenlöhnen in landesherrlichen Ange legenheiten, so wie 4. ) die Zurechnung der gewöhnlichen Steuer-Erlasse an Brand- und Wetterbeschä- digte nach einer uralten bereits mit der Tradition des Markgrafthums Oberlausitz an Ew. K. M. allerdurchlauchtigstes Haus übergegangeneil Gewohnheit in ihrer Kraft verbleibe und auch diese Bewilligungszeit hindurch unverrückt beobachtet werde, 5. ) Sollten Krieg, Brandschaden, Viehsterben, Überschwemmungen, Hagelschlag, Mißwachs und dergleichen Unglücksfalle oder andere allgemeine Landes - Calamitäten ganze Districte, Städte und Orte oder auch einzelne Unterthemen und Einwohner betreffen, und diese hierdurch zu Aufbringung ihrer Quoten und Beiträge unfähig gemacht wer den, so wollen Ew. K. M. ihnen hierunter, in Gemäßheit des von Allerhdchstdenensel- ben und vorigen Landesherren gebilligten beständigen Herkommens, gnädigsten Erlaß huldreichst angedeihen lassen, und diesen Calamitosen, namentlich den Brand- Wasser- und Wetterbeschädigten, bei Land und Städten der Oberlausitz dieselben Erleichterun gen und Wohlthateu gewähren, welcher sich die Bewohner der alten Erblande unter ähnlichen Verhältnissen zu erfreuen haben. 6. ) Die Unkosten in denjenigen Untersuchungen, welche nach der frühem bis zur Einführung der Oberamts-Regierung bestandenen Verfassung in Gemäßheit höchster Entschließung vom 29sten September 1755. und nach den nähern Bestimmungen des Regulativs vom 4ten Juli 1809. vor die vormaligen Oberamts-Hofgerichte gehörten, so wie insbesondere in dem Falle, wenn ganze Diebs- und Räuberbanden zur Erhal tung der öffentlichen Sicherheit aufgegrissen werden, wollen Allerhöchstdieselben auch fernerhin den Rechten, der Billigkeit und dem Herkommen gemäs aus den landesherrli chen Cassen übertragen. 7. ) Dafern wider Erwarten von der Krone Böhmen auf den Grund des Tradi- tions-Recesses vom ZOsten Mai 1665. noch Anmuthungen an uns ergehen sollten, so hegen wir zu Ew. K. M. Gerechtigkeit und Gnade das zuversichtliche Vertrauen, daß Allerhöchstdieselben uns kräftig vertreten und die auf jene Forderungen von Land und Städten etwa aufgebrachten Summen an der Bewilligung kürzen lassen werden. Mit gleicher Zuversicht dürfen wir hoffen 8-) daß E. K. M. nicht nur uns, die getreuen Stande von Land und Städten, sondern auch die übrigen Vasallen, Bürger, Unterthanen und Einwohner der Ober lausitz mit allen andern als den in der Bewilligung begriffenen Anlagen von irgend einer Art des Einkommens, Gewerbes, Vermögens oder Nahrung, ingleichen mit Er höhung der General- und Grenz-Accise, der Imposten und andern indirecten Abgaben,