mit Getraide- und Natural-Lieferungen, auch sonstigen Leistungen gnadigst verschonen, nicht minder 9. ) wenn ein oder der andere Ort mit Aufbringung der Portions- und Nationsgel der nicht aufzukommen vermöchte, deren Vorschuß oder Nibertragung weder uns, noch den Gerichtsherrschaften auf irgend eine Weise anstnnen werden. 10. ) So sehr wir es uns auch zur Pflicht machen werden, die bewilligten Summen auf das Pünktlichste abzuführen, so wäre es doch zumal bei eintretenden Calamitäten möglich, daß die Contribuenten die erforderlichen Gelder trotz der größten Anstrengung nicht binnen den bestimmten Fristen oder auch wohl gar nicht vollständig aufzubringen vermöchten. In einem solchen Falle wollen Ew. K. M. uns mit Bezahlung von Zin sen, Provision und andern Kosten, sowie die Contribuenten mit außerordentlichen Zwangsmitteln zu verschonen, und die gewohnte landesväterliche Milde und Nachsicht auch Allerhöchstdero getreuen Unterthanen im Markgrafthume Oberlausitz angcdeihen zu lassen geruhen. 11. ) Jemehr der Wohlstand des Landes und insonderheit der Gewerbtreibenden Be wohner der Oberlausitz von der Freiheit und Erleichterung des Verkehrs und der Ab stellung der ihn drückenden Beschränkungen und Abgaben abhängig ist, um so dringender fühlen wir uns verpflichtet, Ew. K. M. um Ergreifung der zu Beförderung und Be lebung des Handels und Gewerbes dienenden Maaßregeln zu bitten. 12. ) Wie wir es demnächst mit tiefgefühltem Danke verehren, daß wir nicht nur bei der im Jahre 1821. eingetretenen Verfassungs-Veränderung in dem uns Meßen den wohlerlangten Subcollectationsrechte geschützt worden sind, sondern auch, daß Ew. K. M. Allerhöchst-Selbst uns dessen unabänderliche Erhaltung in allerhöchsten Gnaden zugesichert haben, so bitten wir, uns dabei in jeden Theiles Mitleidenheit auch ferner gegen alle Eingriffe und Schmälerungen zu schützen, und fassen dabei 13. ) das allerunterthäm'gste Vertrauen, daß Ew. K. M. es auch künftig bei der in der ursprünglichen Verfassung der Provinz gegründeten Ableistung aller und jeder Prästatio nen innerhalb der Oberlausitz bewenden lassen, und uns Leistungen irgend einer Art außerhalb der Grenzen der Provinz nicht anstnnen, noch von uns erfordern, im Falle eines unvermeidlichen Transports aber es bei der Ablösung auf dem ersten erbländischen Grenzorte gnädigst verbleiben lassen wollen, insofern wir nicht selbst zur Erleichterung der Contribuenten, die Uibcrnahme an einem andern Orte in Antrag zu bringen uns veranlaßt finden sollten. L. Ew. K. M. glorreiche Vorfahren haben den Oberlaufitzischen Ständen mittelst besonder» Versorgs nach jeder erfolgten Bewilligung zugestchert, daß ihnen solche an den landesherrlich bestätigten Privilegien, Freiheiten, Begnadigungen und Gerechtigkei-