die erste und nachdrücklichste Unterstützung zuznwenden gebot, und eben so lag cs wohl in den Verhältnissen der damaligen Zeit, daß selbst die Wahl des Mittels, wodurch dem Nothstand abgeholfen wurde, weniger Bedenken erregte, als in der Folge hervor getreten sind. Denn die Harte der Anordnung war gewiß damals weniger fühlbar, als in spaterer Zeit, erstlich schon deswegen, weil das gesetzlich bestimmte Dienstlohn, wofür die kurz nachher (am Men November 1760.) publicirte ncuerläuterte und ver besserte Gesindeordnung, welche den damaligen Pressen der Lebensbedürfnisse entspre chende Satze aufgestellet, dem Bauernstände selbst im Fall des Zwangdicnstes und bei Anwendung des auf der Gesindeordnung vom Jahre 1651. '15t. III. H. 1. beruhenden sogenannten ^i8 protilnisvos eine angemessenere Vergütung der Arbeit beim Ackerbau zusicherte, als jetzt, wo eine andcrweite Revision dieses Polizeygcsetzes als ein Bcdürf- niß der Gesetzgebung erscheinen dürfte, zweitens, weil die gesunkene Culrur des Landes, zumal nach der in Gefolg des Krieges eingetretenen Entvölkerung desselben beim Acker bau mehr lohnende Arbeit finden ließ, drittens, weil erst seit Beendigung des sieben jährigen Kriegs für die Belebung der Künste und Wissenschaften und des Gewerb- fleißes die günstigeren Verhältnisse eingetreten sind, welche eine größere Vorliebe für das städtische Gewerbe erzeugt haben, welche cs aber auch, da fast in allen Gattungen von Leistungen eine größere Vollendung in Anspruch genommen wird, nöthig machen, daß die Lehrlinge von früher Jugend an, bei dem Geschäfte erzogen werden, in wel chem sie einst als Meister auftreten sollen, und wenigstens ihren für feinere Arbeit noch unverdorbenen Gliedern sehr zeitig eine gewisse mechanische Fertigkeit aneignen. Ha ben nun wohl in neuerer Zeit die mancherlei Ausnahmen und Dispensationen, worauf in der Beilage zum Decrete bei der Erörterung der darinnen ausgestellten ersten Mei nung hingcwiesen worden, das Drückende jener Gesetze um vieles gemildert, so glauben wir doch auch in dem häufigen Anfprechen solcher Dispensationen die Stimme des jetzi gen Zeitgeistes nicht zu verkennen, welche sich für die Abschaffung dieser Gesetze ver mittelt. Ein neuer Grund, warum man sich bewogen finden möchte, ans die Aufhebung jener Gesetze anzutragen, ist die dermalige gesetzliche Bestimmung über den Eintritt der Militairpflichtigkeit. Wir glauben mit völliger Gewißheit behaupten zu dürfen, daß, wenn beide Einrichtungen im Staate vereint bestehen sollten, damit dem Bauernstände aller Zugang zum bürgerlichen Gewerbe abgefchnitten feyn würde, indem auf solche Weise die eigentliche Zeit, in welcher die Erziehung zur Profession beginnen und vollen det werden muß, auf den Ackerbau und auf den Kriegsdienst abgchct, welche Beschäf tigungen durchaus keine Vorbereitung zu Erlernung einer Profession an die Hand geben. Was die Vertheidigcr der gegenteiligen Meinung einwenden möchten, scheinet uns auf einer Annahme zu beruhen, für welche wohl schwerlich ein gnügender Beweis geführt werden kann. An solchen Subjecten, welche eine bleibende Anstellung in der Feldwirth-