Bedarf, wovon 538 Thlr. 12 gr. —- als Oberlausitzer Beitrag abzuziehen seyn tvurde, angemessene Bewilligung gerichtet, wobei zugleich die bereits mittelst allerhöchsten De krets vom 20sten Oktober 1817. oo. 18. in Anregung gebrachte Vereinigung beider Lassen in eine BesoldungS-Casse der ständischen Erwägung anheim gegeben wild. s 2 8 2 für die geheime Canzlei, für das evangelische Hofministerium, für die Landesregierung, für das Appellationgericht/ für das Oberconsistorium, - r 321 . 27 - 2300 200 202 Was nun ... .. 1.) den Betrag des in der Beilage 8vdz>. angegebenen Erfordernisses an jährlich 30 033 Thlr. 7 gr. — anlangt, so zeigt sich gegen den im Jahre 1828. statt gefundenen, in der Beilage sud D. verzeichneten Bedarf an 25,511 Thlr. 15 gr. 6 pf- eine um 4521 Thlr. 15 gr. 6 pf. erhöhte Veranschlagung, die mit einem Mehrbe darf an 1500 Thlr. — gr. — Pf. für die Mitglieder des Geh. Raths, 321 - 8 - 6 - für die geheime Canzlei, 4550 Thlr. 12 gr. 6pf. und mit einer Minderung an 36 Thlr. 4 gr. — pf. bei dem Consistorium in Leipzig, 58 - 8 - — - bei der Appellationgerichts-Canzlei, 94 Thlr. 12 gr. — pf. in Ansatz gekommen ist. Ueber den Grund dieser erhöhten Veranschlagung ist in dem allerh. Decrete nur in Betreff der Landesregierung die erfolgte Verstärkung des Perso nals derselben angegeben worden, und die Stände haben sich, unbekannt mit den Ursa chen der übrigen Erhöhungen, die wenigstens in den jetzigen Preisen der, übrigens mit preußischem Gelbe zu erkaufenden, Bedürfnisse, keine Rechtfertigung finden möchte, auf die Bemerkung zu beschränken, daß, da bereits in der Präliminarschrift §. 3. auf Ergreü fung zweckmäßiger Maßregeln allerunterthanigst angelragen worden ist, daß die Landes regierung durch Uiberhäufung mit Arbeiten an einer durch Vermehrung der Zahl der Mit glieder nicht herzustellenden, angemessenen collegialischen und gleichmäßigen Behandlung der Geschäfte nicht gehindert werde, und in der hierauf ertheilten allerhöchsten Resolution eine diesfallsige Erörterung zugesichert worden ist, zu erwarten steht, daß eher eine Ver minderung als eine Vermehrung des Personals künftig stattfinden, und diese erhöhte Summe nicht erforderlich seyn werde. 2.) Demnächst haben aber auch die Stände in Beziehung auf die im Decret vom 31sten July 1824. entwickelten Gründe, auf welche im vorliegenden allerh. Decret hin gewiesen ist, zu gedenken, daß in jenem frühem Decrete von einer vollständigen De- 132 *