1052 ckung des Bedarfs der nach und nach vermehrten Gehalts-Erhöhungen die Rede ist, da hingegen anjetzt nur eine angemessene Aversionalbeitragssumme erfordert worden ist. Auch haben die Stände, welche selbst zuerst am Landtage 1805. und Ausfchußtage 1806. diese Sache in Anregung brachten, niemals die in dem frühem Decrete aus der Nothwen- digkeit sowohl bleibende Gehaltszulagen, beiden zu niedrig besoldeten Stellen zu ge währen, als auch bereits gewährte persönliche Gehaltszulagen nicht auf den Zeitraum einer Bewilligung zu beschränken, hergeleiteten Gründe verkannt, und ebensowenig ist von ihnen über die Richtigkeit der nach dem 5cen Juni 1815. verbliebenen Bedarfssumme für die bereits gewährten Gehaltserhöhungen, obschon dieselben nur in allgemeinen Sä tzen dem Decret vom 27sten October 1817. beigefügt waren, irgend ein Zweifel erhoben worden, allein die daraus gezogene Folgerung, daß nämlich der ganze Bedarf von dem Lande allein und ohne Zuthun der König!. Lassen zu bestreiten sey, hat von den Ständen, gestützt auf die Verfassung und den allgemeinen Grund, worauf die Bewilli gungen der Stande beruhen, nicht anerkannt werden können, und zwar insbesondere bei diesem Postulat um so weniger, je neuer die diesfallsige Bewilligung ist, und je gewisser die im Jahre 1811. zu diesem Behuf bewilligte Summe nicht allein als ein ständischer Beitrag zu Besoldungs-Erhöhungen, sondern zugleich auch als ein Fond zu Gewährung von Pensionen für verdiente Staatsbeamte bewilligt worden ist. Als nämlich von den Ständen in der unterm lOten April 1805. eingereichten Schrift wegen der damaligen Theuerung aller Lebensbedürfnisse darauf angetragen wurde, die Besoldungen sämmtlicher Staatsdiener aus der Fleischsteuer-Lasse und andern fiskalischen Lassen auf eine angemessene Weise zu erhöhen, so wurde am Ausschußtage 1806. dieser Gegenstand wiederum in Anregung gebracht und in der Bewilligungsschrift vom 20sten Februar 1806. hierzu einstweilen der nach erfolgter Deckung der bewilligten Summen durch die Sistirung der Verloosungen bei der Steuer- Credit-Lasse sich ergebende Uiberschuß bis zum Betrag von 18,000Thlr. —- —- jähr lich angewiesen. Als nun am Landtage 1811. mittelst Decrets vom 7ten Januar zu die sem Behuf die Bewilligung einer Erhöhung der Fleischsteuer an 1 Pf. für das Pfund vorgeschlagen wurde, zogen die Stände vor, auf dieses ganze Postulat, da ohnedem eine neue Anleihe eröffnet wurde, und die Erhöhung der Fleischsteuer für die ärmern Volks- klassen sowohl, als überhaupt für die weniger Vermögenden bedenklich schien, eine Summe von 300,000 Thlr. —- —, in der Bewilligungsschrift vom Zten Mai 1811. §. IX, 7. sowohl hierzu als zu Gründung eines Pensionsfonds für verdiente Staatsbeamte zu be willigen, welche auch mittelst allerh. Decrets vom lOten Mai 1811. angenommen wurde. In dem unterm 27stm Oktober 1817. erlassenen allerhöchsten Decret ward jedoch die im Jahre 1811. bewilligte Summe als eine solche betrachtet, die als fortlaufend jährlich mit 50,000Thlr. —, —, zu Deckung des vollen Bedarfs der Gehalts-Er- ho Hungen bewilligt worden fey.