1054 ten Staatsbedarfs und der zu dessen Deckung gejammten vorhandenen oder erst aufzubringenden Mittel gewesen. 3 ) Was endlich die nach dem allerh. Decrete beabsichtigte Vereinigung der Fleisch- steuer-Besoldungs- und der Besoldungserhdhungö-Lasse betrifft, so erscheint dieselbe zu Vereinfachung des Rechnungswesens und zu Beseitigung der Belästigung der Percipien- ten bei zwei Lassen die Besoldung erheben zu müssen, wünschenswerth, es haben jedoch die Stände darauf ehrerbietigst anzutragen, daß in den zu führenden Rechnungen ein be- sonderes Capitel in Einnahme und Ausgabe, über die Besoldungszulagen geführt wer den möchte. v. Ständisches Gutachten in Beziehung auf die für das Kirchen- und Schulwesen hiesiger Lande und für die Universität Leipzig und andere wilde Stiftungen und Anstalten geforderten Beihülfen. I.) Die Universität Leipzig betreffend. Die von den Ständen in Betreff der für die Universität Leipzig erforderten Beihül fen niedergesetzte Deputation hat sich veranlaßt gefunden, um nähere Mittheilung über mehrere die Universität betreffende Gegenstände zu bitten, und es ist auch diesem Antrag mittelst einer aus dem königl. Geheimen Rath erlassenen Registratur vom 5ten Mai d. I. entsprochen worden, aus welcher Mittheilung hervorgeht, daß den ständischen Anträgen und Wünschen, welche in der Bewilligungsschrift vom 4ten Juli 1824. Beilage 8ud I. ausge sprochen worden, und welche vorzüglich auf Verbesserung und Vereinigung der Admi nistration der sämmtlichen Universicätsfonds gerichtet waren, im Wesentlichen entsprochen worden ist. Und wenn schon die Verwaltung der Universitätsfonds nicht gänzlich den Professoren entnommen worden ist, wie solches die Stände an dem Landtage 1820 und 1824. aus den damals ausführlich entwickelten Gründen und unter Widerlegung der mannigfachen Widersprüche der Universität wiederholt erbeten hatten, so sind doch durch die Stellung des Regierungsbevollmächtigten zu dem Verwaltungs-Ausschuß und die Bestimmung, daß der Rentmeister den Anordnungen des Königlichen Kirchenrathes, als der höchsten Behörde für die Universitätsverwaltung, unweigerlich nachzukommen hat, und daß dem Königlichen Kirchenrath das Befugniß, die Rechnungen über die sämmtlichen Fonds zu jeder Zeit zur Prüfung einzufordern, Vorbehalten ist, die Be denken der Stände in dieser Hinsicht zum größten Theil beseitigt worden, und es haben die Stände nur noch die ehrerbietigste Bitte hinzuzufügen: daß die von dem Rentmeister alljährlich abzulegenden Rechnungen der Oberrech nungs-Deputation zur Prüfung und Justificirung vorgclegt, auch künftig die vollendete Organisation des Verwaltungs-Ausschusses bei der Universität und der