1066 die kei jedem einzelnen Zweige der Administration für den Kopf erforderlich gewesen sind, womit zugleich eine detaillirte Uebersicht der Einnahme überhaupt und bei jeder einzelnen Anstalt insbesondere zu verbinden ist. Würde diesem zur gründlichen Beurtheilung unerläßlich nöthigen Erfordernisse nicht ent sprochen, so werde auch eine künftige Ständeverfammlung über die Höhe der zu bewilligen den Summen oder über die Frage: ob überhaupt eine Bewilligung stattfinden könne/ im« Mer in Ungewißheit bleiben. 3.) Die Deputation halt für räthlich, daß von der allerhöchst niedergesetzten Commis sion ein vollständiger Oeconomieplan oder ein Etat über Einnahme und Ausgabe, wie letz tere im Durchschnitte mehrerer Jahre und in der Regel statt gefunden, jedesmal bei dem An fänge eines neuen Rechnungsjahres im Voraus gefertigt und als Leitfaden der Verwaltung gebraucht werde, um stets die currenten und die davon zu trennenden außerordentlichen Be- dürfnisse und die Mittel, solche zu decken, übersehen zu können, welche Einrichtung bei an dern Landes-Anstalten bereits mit großem Nutzen bestehet. Nach Iahresschluß würde so dann bei jeder Anstalt, so wie bei der Casse eine Uebersicht der wirklich erfolgten Ausfüh rung in der Form des obgedachten Oeconomie-Plans zu fertigen seyn, und die Vergleichung beider Übersichten Stoff zu Berichtigung des neu zu entwerfenden Oeconomie-Plans und zu den Berathungen darüber und zu Erzielung mehrerer Vollkommenheit und Ersparnisse geben. Ein solcher Etat werde auch den bei der Commission fungirenden, wegen zweckmäßi ger Verwendung der ständischen Bewilligungen erwählten ständischen Deputaten mitgetheilt werden müssen, damit diese jeden einzelnen Abschnitt der Einnahme und Ausgabe schärfer ins Auge fassen und insbesondere auf die öcouomischen Bedürfnisse der Anstalten, deshalb abzuschließende Contracte u. s. w. vorzüglich ihre Aufmerksamkeit richten können. Ueberhaupt dürfte zum Besten dieser Anstalten der Geschäftskreis dieser Deputaten fe ster zu bestimmen und dieselben insbesondere zu veranlassen seyn, nicht nur den Sessionen möglichst oft beizuwohnen, des ihnen dabei zeither zugestandenen vollen Stimmrechts sich zu bedienen und die Zweckmässigkeit der zu verwendenden Summen vorzüglich zu berücksich tigen, sondern auch einer Besichtigung dieser Institute, dafern es ihnen räthlich erscheine, von Zeit zu Zeit sich zu unterziehen, um an Ort und Stelle die zu Uebersicht des ganzen Bedarfs erforderlichen Nachrichten zu erlangen und die Ueberzeugung zu gewinnen, daß eine den bewilligten bedeutenden Unterstützungen entsprechende Verwendung stattsinde. Man hält diese Maasregel für nützlich, da die Amtshauptleute, denen eine genauere Beaufsich tigung zustehet, dergestalt mit Geschäften überhäuft sind, daß ihr Wirkungskreis auf diese Institute sich nicht soweit zu erstrecken vermag, als das ständische Interesse erfordert, auch überzeugt man sich, daß die allerhöchste Willensmeinung, pux. 246., nach welcher die Zu ziehung ständischer Deputaten an den Orten, wo die Anstalten bestehen, für nicht erforder- lich erachtet worden, dieser in Vorschlag gebrachten Besichtigung nicht entgegenstehe, be-