1079 135. 3^achdeni die zur Königl. Sachs. Steuer-Credit-Casse verordueten landschaftlichen Herren Deputaten bald nach Anfang der noch fürwährenden Landesversammlung/ nach Maaßgabe des 20sten §. der unter höchster Genehmigung ihnen von gejammten Standen von Ritterschaft und Städten errheilten Instruction, die Rechnungen wegen der altern Steuerschulden auf die Jahre 1821. bis mit 1828. und wegen der neuern Schulden auf die Jahre 1822. bis mit 1828., ingleichen wegen der Stift-Merseburgischen Parzellen- Schulden der Landschaft vorgelegt und von ihrer bis anhero geführten Adminfilration umständlich Nachricht gegeben, bei angestellter Untersuchung sich auch befunden, daß die selben angeregte Instruction allenthalben auf das genaueste befolget und das ihnen auf getragene Geschäft zur allgemeinen Zufriedenheit bis anhero verwaltet haben. Als wird denenselben hierüber gegenwärtiges Landschaftliches Bckenntniß, unter Ab stattung des, für die aus patriotischer Gesinnung hierunter übernommene Mühwaltung verdienten Dankes, hiermit ausgestellet. 8iKiiutum Dresden, am Men Juni 1830. (Unterschriften der Herren Stände von Ritterschaft und Städten.) ! 136. Decret an die Landstände. Die wegen zu beschleunigender Tilgung der vierprocentigen ständischen Anleihe unterm Aen Juni 1830. eingereichte Schrift betreffend. Eingegangen den 21. Juni 1830. K. M. haben den von den getreuen alterbländifchen Ständen in der Schrift vom 4ten Juni d. I. anderweit vorgelegten Plan zu einer schnellem Tilgung der im Jahre 1821. neu creirtcn vierprocentigen ständischen Anleihe im Hauptwerke genehmigt, finden jedoch für angemessen, daß bei der Ausführung desselben, die zu Michaelis d. I. vorzunehmende erste Auslosung zwar mit 500,000 Thlr. — - —- Statt finde, zu dem möglichsten Glcichbleiben dieser Summe für die fernem Verlosungen aber, nicht so bestimmt, wie im §. 9. der desfalls entworfenen Bekanntmachung geschehen, Hoffnung gemacht, die Höhe der fol genden Ziehungen vielmehr, ohne daß deshalb im Voraus eine die künftige nähere Be- i stimmuug beschränkende Zusicherung ertheilt werde, nach den jedesmal vorhandenen Mit teln sich richte, und daß diese Mittel durch Annahme neuer dreiprocentiger Capitalien,