1080 ohne Einschränkung auf die Summe der von der vorhergegangenen Vcrloosung zum Ui- bertritt nicht angemeldeteil vierprocentigen Obligationen thunlichst verstärkt werden, der gestalt, daß eine dem nächstbevorstehcnden Ausloofungstermine nicht allzulang vorherge hende Frist bestimmt werde, mit deren Ablauf die Steuer-Credit-Cassen-Deputation über die für gedachten Termin, in den durch Anmeldung ausgelooster oder neuer Capi talien oder von dem Ober-Steuer-Collegio ihm bekannt gemachter disponiblen Fonds des Steuer-Aerarii, vorhandenen Mittel zum Geheimen Rath gutachtlich Anzeige zu er statten habe, und darauf, nach eingelangter Genehmigung, der Betrag der zum bevor stehenden halbjährigen Ziehungstermine zur Auöloosung kommenden Capitalien jedesmal vorher besonders öffentlich bekannt gemacht werde. Sr. K. M. geben den getreuen alterbländischen Ständen anheim, hiernach und au ßerdem noch mit Rücksicht auf die in der Beilage 8ud T. enthaltenen Erinnerungen, die der Schrift vom 4ten Juni 8ud 11. und 0. beigefügten Entwürfe abzuändern und, nach dessen Erfolg, anderweit zur allerhöchsten Genehmigung einzureichen, dabei auch zu gleicher Genehmigung die Wahl der mit der Leitung des Tilgungsgefchäftes zu beauf tragenden Deputieren anzuzeigen. Wegen der den Obligationen der neuen dreiprocentigen Anleihe mit den übrigen land schaftlichen Obligationen zu gewährenden gleichen Rechte, wird sodann das Erforderliche ungeordnet werden; es wollen auch Sr. K. M., in gnädigster Gewährung der deshalb angebrachten Bitte, den Befehl erthcilen, daß künftig die in Allerhöchstdero Lassen be findlichen vierprocentigen ständischen Obligationen, welche in der Verloosung herauskom men, zur Annahme neuer dreiprocentiger Obligationen angemeldet werden. Sr. K. M. verbleiben der getreuen Landschaft mir Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan. Dresden, am Listen Juni 1830. Anton. Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Janckendorf. v- Johann Daniel Merbach. Zur Instruction «ud ^4. Bei §. 3. wird der Schlußsatz dahin zu fassen seyn: „den desfallfigen in der ständi schen Schrift vom 4ten Juni 1830. enthaltenen Vorschlägen und den darauf durch das „höchste Decret vom Listen ech getroffenen Bestimmungen genau nachzugehen."