1084 zu den altern Steuerbedürfnissen 1. ) an Schock- und Pfennig-Steuern, mit Einschluß der Landsteuer, von jedem gangbaren Schocke 56 Pfennige, 2. ) an Quatembersteuer 47 Quatember, beide Steuern nach der in der ständischen Bewilligung angegebenen Erhebungsart, und unter den darin enthaltenen Reservaten und Bestimmungen; wobei es uns zur besonder« Freude und Beruhigung gereicht, daß die Umstande eine wesentliche Erleichterung der Uu- terthanen verstärken; 3. ) die Tranksteuer, als a) vom Biere, d) vom Weine und e) vom ausländischen Brandwein, jedoch von Seiten des Abgeordneten des Hochstifts Meißen unter der von den Ständen in der Schrift vom 9een Januar 1821. ausdrücklich anerkannten Bedingung, daß sowohl die Meißenschen Stiftsstande, zu Wurzen, als das Hochstift Meißen überhaupt diese Steuer nur zur Hälfte in den gewöhnlichen Terminen, Johannis und Luciä, zu entrichten haben; 4. ) den Stcmpelimpost vom Papiere, von Kalendern und Spielkarten, nach den Bestimmungen des Ausfchreibens vom Ilten Januar 1819. und vom 4cen Sept. 1822. 5. ) die Pcrfoncnsteuer, nach dem Inhalte des Ausfchreibens vom 30sten Sept. 1824. Es vertraut aber der Abgeordnete des Hochstifts Meißen, daß den Gliedern des Dom- capiruls und dessen Beamten und Subalternen auch in Zukunft irgend ein Beitrag zu dieser Steuer nicht werde angefonnen, oder von ihnen beigetricbcn, vielmehr sie damit, wie bisher, werden verschont bleiben, da die geistlichen Benennungen eines Prälaten und Capitularcn nicht in die Kategorie der Titel oder Charactere zu stellen, sondern bloße Würden und Dignitäten sind, und diese Befreiung überhaupt ein Theil der in der stif tischen Verfassung gegründeten Gerechtsame ist, bei welchen Ew. K. M. das Stift zu schützen und zu handhaben in Gnaden zugesichcrt haben. Indem diesen Schutz der Ab geordnete des Hochstists Meißen ferncrweit sich ehrerbietig erbittet, verwahrt er zugleich das Stift gegen alle und jede Ansätze der Landschaft und dießfallsige Anforderungen. Was 11^ die von dem Ertrage dieser Abgaben für jedes Jahr der neuen Bewilligungszeit zu treffenden Bestimmungen anlangt, so werden auch unserer Seits 713,333 Thlr. 8 Gr. —- der Steuer-Credit-Casse zu Verzinsung und succefsiver Til gung der altern Staatsschuld, 7,600 - — - — - für die bei der nämlichen Casse wegen der alten Landesfchul- dcn erforderlichen Verwaltungskosten;