treuen Landschaft die Grunde, aus welchen eine nochmalige Vernehmung mit ihr über die unterm Mm und 26sten Februar 1827« publicirtcn Mandate nicht erforderlich er achtet worden, in dem Decrete vom 7cm Januar d. I. bereits eröffnet; hinsichtlich des die Aufhebung der stillschweigenden Hypotheken betreffenden Mandats vom 4cm Juni 1829- werden die getreuen Stande sich zu erinnern haben, daß sie deshalb am Landtage 18-r^. bereits gehört worden sind und den Wunsch, daß zur Vermehrung des Crcdits der Grundeigenthümer die Abschaffung jener Hypotheken erfolgen möchte, wiederholt zu Tage gelegt haben; die Bearbeitung des wegen des Rechts zum Branntwcinbrennen unterm 5cm Januar 1826. ergangenen Mandates, welches im Wesentlichen keine neuen Vorschriften enthalt, sondern diejenigen Grundsätze zur allgemeinen Kcnntniß gebracht har, nach denen schon vorher bei Concessions-Erthcilungen verfahren worden war, ist durch den Antrag der Stande beim 23stm Punkt der Intercessionalien vom Jahre 1824. veranlaßt worden, und es sind selbige bereits durch die Resolution auf jenen Inrerces- sions-Punkt unterrichtet, daß eine umfassende Revision dieses Gesetzgebungs-Gegenstan des eingeleiret ist. — Es hat endlich der Erlassung des Mandates vom 28sten Septem ber v. I. über das Untcrsuchungsverfah'en in Brandstiftungsfallen bis nach vernomme nem ständischen Bcirath nicht Anstand gegeben werden mögen, da die durch neuerer Zeit so häufige Feuersbrünste allgemein aufgeregten Besorgnisse die ungesäumte Ergreifung i nachdrücklicher Maaßregeln erheischten; cs werden auch die getreuen Dtände nicht un- ! bemerkt gelassen haben, daß das nurgcdachte Gesetz, statt eine Beschränkung wohlbcgrün- > derer Rechte der Gerichtsobrigkeiten zu beabsichtigen, vielmehr durch die wegen Uibertra- > gung der Untersuchungskostcn darin crthcilten Bestimmungen, den Patrimonialgcrichts- > Stellen eine wesentliche Erleichterung gewährt hat. ml 2. Se. K. M. lassen Höchstihr Bestreben unablässig darauf gerichtet seyn, der Gewerbs- t thätigkeit hiesiger Lande einen vermehrten Absatz und dem Handel eine freiere Bewegung z zu verschaffen, und die Mittel, wie dieser Zweck, ohne andere nicht minder wichtige In- t ! teressen des Staats zu gefährden, zu erreichen stehe, sind der Gegenstand der fortwäh- i renden sorgfältigsten Erwägungen und dazu dienlicher Einleitungen. ml 3. Es würde mit den allerhöchsten Absichten sich nicht vereinbaren, wenn die mir der Justiz- und Polizeipsiege in oberer Instanz beauftragten Behörden durch Uiberhäufung i " mit Arbeiten an einer angemessenen collegialischen Erwägung der für sie gehörigen Ge- z genstände und deren gleichmäßiger Behandlung gehindert, oder durch gehäuftes unmittel- Z bares Eintreten in den Wirkungskreis der ersten Instanz ihrem cigenthümlichen Berufe, ) als obcraufsehender und leitender Behörde, entfremdet würden, und wenn hierdurch das z zu Erhaltung guter Ordnung nöthige Ansehen der Localbchörden geschmälert werden f sollte. Allerhöchstdieselben können zn Ähren Behörden das volle Vertrauen hegen, daß Zweiter Band. /O