1092 der den Genuß davon hat, so machten die Kosten des Baues und der Unterhaltung öffentlicher Straßen in einem Staate, nach Befinden entweder von der ganzen Staats gesellschaft, d. h. aus den Fonds, welche die Nation zu Bestreitung der Staatsbedürf nisse an die Regierungen zahlt, oder von demjenigen Theile der Gesammtheit, welcher des Dienstes bestimmter Straßen im stärksten Maaße genießt, zu bestreiten seyn. Allein in Sachsen bildeten sich in frühster Zeit, wo man von Seiten der Staatsverwaltung den Straßen noch wenig Aufmerksamkeit widmete, Gewohnheiten, durch welche die Ver bindlichkeit, Straßen oder Theile von Straßen zu bauen, Einzelnen — Individuen, oder einzelnen Communen — zugewiesen ward. Wer vielleicht nur aus freiem Willen, weil er das Bedürfniß empfunden, eine Straße während einer Reihe von Jahren in brauchbarem Stand erhalten hatte, von dem oder von dessen Nachkommen ward später die fortgesetzte Unterhaltung der Straße gefordert. Solche Observanzen erhielten durch das noch geltende Straßenbau-Mandat vom 28sten April 1781. §. 9. gesetzliche Be stätigung. Daß hierunter der Straßenbau litt, war natürlich. Bei der Unbestimmtheit des Begriffs der Observanzen, bei der Schwierigkeit, ihr Bestehen juristisch zu erweisen, fanden sich die einzelnen dem Herkommen nach Verpflichteten sehr häufig bewogen, ihren Unmuth, daß man ihnen einen Aufwand aufbürde, von dem die Gesammtheit den Nutzen ziehe, durch Widerspruch geltend zu machen. Es entstanden, und entstehen noch sehr oft über Verbindlichkeiten zum Straßenbaue Rechtsstreitigkeiten, während deren Dauer die streitigen Straßentracte im Argen liegen bleiben. Nicht selten ermangelt aber so sehr alle Gewißheit, wen das Herkommen zur Unterhaltung gewisser Straßentracte verpflichte, daß die Behörde gegen niemand verfahren kann. Häufig bleiben auch Straßentracte darum ganz unfahrbar, weil es ausgemacht, daß derjenige, welcher nach der Observanz einen Tract unterhalten sollte, durchaus unvermögend ist, seine Obliegenheit zu erfüllen. Jeder andere aber hütet sich, was er sonst vielleicht um des allgemeinen Besten willen gern thäte, irgend etwas vorzunehmen, was einer Straßeubesserung ähnlich sieht, weil er fürchtet, daß hieraus später eine Verbindlichkeit abgeleitet werden könnte. Es kömmt hinzu, daß in neuerer Zeit der durch Observanzen hinsichtlich der Straßen- bauverbindlichkeiten begründete Zustand dadurch fthr verrückt worden ist, daß man alten Straßen ganz neue Richtungen gab, oder auch wohl längst verlassene Straßentracte wieder aufsuchte, bloße Communicationsstraßen chausseemäßig einrichtete, Poststraßen ver legte. Die Observanz gieng ganz verloren, sobald ihre directe Anwendbarkeit durch ver änderte Lage der betreffenden Straße ausgeschkoßen ward. Auf Veranlassung solcher Beobachtungen sprachen die Stände in dem der Hauptbewilligungsschrift vorn 27sten Mai 1821. beigefügten, den Straßenbau betreffenden Gutachten «üb Z>. den Wunsch ehrerbietigst aus, daß eine Revision des Straßenbau-Mandats vom Jahre 1781. ver anstaltet und hierbei dem Mangel an bestimmten Grundsätzen in Absicht auf die Verbind lichkeiten der Unterthanen zum Straßenbaue Abhülfe geschehen möchte. Se. K. M. ge ruhten in gnädigster Berücksichtigung dieses Antrags, den Standen durch allerhöchstes