1095 sich brachte, daß die Verbindlichkeit Einzelner vergrößert, und die Anderer vermindert werde, und in welcher Maaße derartige Ausgleichungen geschehen sollten. Solche Maas regeln würden, als durch das allgemeine Beste geboten, gewiß zu rechtfertigen seyn, und nicht stärker in die Privatrechte eingreifen, als die im bestehenden Straßenbau-Mandate §§. 1. 5.11. und 12. enthaltenen Anordnungen, die in der Beilage sud besonders be lobt worden. Es wird hiernächst in nurgedachter Beilage angeführt, „es habe, da die nach Zeit, Ort und Umstanden periodisch sich ändernden commer- ciellen und sonstigen Verhältnisse auf eine specielle Classrficirung der Straßen über haupt vom wesentlichsten Einfluß sind, kaum ausführbar geschienen, eine für immer geeignete dergleichen Classification zu fertigen." Daß die desiterirte Classification unabänderlich sey, daß eine einmal in eine bestimmte Classe gesetzte Straße für immer als dazu gehörig betrachtet und behandelt werde, darauf ist unser Absehen gar nicht gerichtet. Vielmehr sind wir der Meinung, daß z. B. eine Straße, welche anfänglich der 2cen Classe beigegeben ward, wenn es veränderte Umstände erheischen sollten, in vie lste Classe ausgenommen, und in Folge dessen so, wie eine Straße dieser Classe, eingerichtet werde. Die fragliche Beilage enthält endlich noch die Bemerkung, „wenn man nächst den angeführten Gründen, noch in Betrachtung ziehe, daß das Straßenbau-Mandat vom 28- April 1781 für eines der bessern und vollständigem Gesetze gehalten werden müsse, mit dessen Anwendung die Behörden und Untertha- nen bekannt und vertraut scyen, und daß, wenn auch bei einigen Stellen dieses Man dats Lücken und Zweifel entstanden, diese bei der Schwierigkeit des Gegenstandes in einem neuen Gesetze kaum gänzlich zu vermeiden seyn dürften, so scheine es rath- samer, dem Erlaß eines neuen Gesetzes Anstand zu geben." Auch diese Ansicht können wir nicht theilen. Seit Erlassung jenes Mandats hat in Sach^ sen der Straßenbau, das Postwesen totale Reform erlitten. Einige Bestimmungen dessel ben haben alle Anwendbarkeit verloren, wie z. B. die Z- 17. des Mandats enthaltene An« ordnung wegen der Postwege. Das Uebelste aber ist es, daß die bezeichneten Lücken und Zweifel über einzelne Stellen des Mandats, eine Unsicherheit der Behörden bei Handhabung dieses Gesetzes zur Folge hatten, und daß deshalb selten eine Auflage wegen Straßenbesse rung erlassen wird, ohne daß Widersprüche geschehen. Auch hat die Gesetzgebung bereits einige Abänderungen des fraglichen Mandats z. B. durch das Mandat vom 4. Jan. 1820. die Entschädigung der Grundstücksbesitzer für das zu einer öffentlichen Straße abzutretende Land betreffend, eintreten lassen. Nach unserm Dafürhalten möchten bei einem neuen Ge setze die schätzbaren Anordnungen des Mandats v. 1.1781. beizubehalten, die unanwend- bar gewordenen Bestimmungen wegzulassen, an die Stelle zweifelhafter Sätze bestimmte Verordnungen zu substituiren, und insonderheit der Grundsatz, daß die Verbindlichkeit zur Instandhaltung von öffentlichen Straßen und Wegen, so weit letztere von Communen zu