1096 verlangen, nicht den Adjacenten allem, sondernden ganzen Communen obliege, ausdrück lich festzusetzen seyn. Wenden wir uns von diesen Betrachtungen zu der Frage, auf welche Weise und in welcher Maaße eine Beseitigung der Observanzen rücksichtlich der Obliegenheiten zum Straßenbau auszuführen, und welche bessere Verfassung eintreten möchte, so scheinen be stimmte Vorschläge deshalb nicht eher geschehen zu können, als nach Erlangung eines ge nauen Verzeichnisses aller in den alten Erblanden befindlichen eigentlichen Straßen, (nicht auch der Communicalionswege, weniger der Eingangs bezeichneten Privatwege) so wie einer möglichst genauen Angabe: A.) ob die Straßen chausseemäßig gebauet odcr nicht; lb.) wie lang die einzelnen Straßentracte nach dem Stundenmaaß; e.) was für Fuhrwerk darauf vorkomme; und endlich, — wie wir, das weitere rit- terschaftliche Ausschuß-Collegium und die allgemeine Ritterschaft, vermeinen, — 6.) wer zeither die einzelnen Straßentracte zu bauen und zu unterhalten gehabt, und auf welchem Rechtsgcunde die Verpflichtung dazu, ob auf Observanz oder Vertrag, beruhe. Alle verzeichnete Straßen würden demnächst, so wie es in der Oberlausitz bereits gesche hen, mit Rücksicht auf deren Bestimmung und Dienst, in Classen gebracht werden können. Nach dieser Classification aber würde nach unserm Verhoffen, eine Vereinigung zu treffen seyn, sowohl wie die Straßen jeder Classe einzurichten, als wer die Verbindlichkeit ihres Baus und ihrer Unterhaltung übernehmen solle. Wir erlauben uns unsere Idee durch nach stehende ganz unvorgreifliche Bemerkungen deutlicher zu bezeichnen. Soll die Einrichtung der Straßen dem verschiedenartigen Dienste, der von ihnen ver langt wird, entsprechen, so sind einige als wirkliche Chausseen einzurichten, andere nicht solchergestalt, wohl aber so herzustellen, daß auch schwereres Fuhrwerk zu jeder Jahreszeit ein sicheres Fortkommen darauf finde, noch andere endlich wenigstens für leichtes Fuhrwerk stets brauchbar zu erhalten. Nach diesen Erfordernissen könnte man Z Classen von Straßen unterscheiden. Der Isten Classe möchten wir die Land- und Commercialstraßen, der 2ten die Com- municationsstraßen, und der 3ten Classe die Communieationswege beizählen. Unter Land- und Commercialstraßen würden die zu Beförderung des ausländischen und in ländischen Handels dienenden Straßen zu verstehen seyn. Communicationsstraßen nennen wir Straßen, welche die Verbindung einer Stadt mit verändern, und Communieationswege, wel che die Verbindung eines Dorfs mit einem andern, oder eines Dorfs mit einer kleinern Stadt begründen. Weil aber die Hauptbestimmnng einer Straße den Gebrauch derselben zu andern Zwecken nicht ausschließt, so läßt sich auch keine so bestimmte Definition der Land- und Commerzialstraßen, Communicationsstraßen geben, daß nicht immer darüber gestritten wer den könnte, ob eine einzelne Straße eine Commercialstraße oderCommunicationsstraße u. s. w. sei. Daher scheint uns, jede Aufstellung von Straßen-Classen vergeblich, wenn nicht zu-