594 die ihnen übertragenen Geschäfte der reifen nnd sorgfältigen Erwägnng nicht entbehren, werden aber, inwiefern eine Uibcrhäufung mit Arbeiten statt finden und durch Erwei terung des Wirkungskreises der untern Instanzen beseitigt werden könne, erörtern, auch in anderweite Erwägung ziehen lassen, ob und welche Ausdehnung der nach dem aller höchsten Decrete vom 27sten Februar d. I. wegen der den Decifivrcscriptcn beizufügen- den Entfchcidungsgründe ergangenen Anordnung gegeben werden könne. 4. Die völlige Enthebung der zu Ausarbeitung eines vollständigen Civilgefetzbuchs be stellten Commissarien, insbesondere des mit Abfassung des Gesetzentwurfs beschäftigten, von anderen Berufsarbeiten, hat in den auf das commissarifche Geschäft selbst, sowohl, als auf die persönlichen Verhältnisse der für dasselbe am geeignetesten befundenen Diener zu nehmen gewesenen Rücksichten Anstand finden müssen; Se. K. M. werden jedoch, was hierunter zu noch mehrerer Förderung der commissarischcn Arbeiten geschehen könne, nochmals in Berathung nehmen lassen. Bis zu Beendigung des allgemeinen Gesetzbuchs wird zwar der Erlassung neuer Gesetze über einzelne Abschnitte des Civilrechts, so viel thunlich, Anstand gegeben wer den; wenn aber das im Gange der Rechtspflege oder bei anderer Veranlassung sich zei gende Bedürfnis; die Abfassung von besonderen Gesetzen nöthig macht, so ist dabei ein Mangel an Uibercinstimmung mit dem Geiste des künftigen Gesetzbuchs nicht zu besor gen, da dergleichen Gesetze von der Zur Redaction des Gesetzbuchs ernannten Commission entweder selbst entworfen oder doch begutachtet werden, wodurch die nöthige Überein stimmung mit dem künftig zu erwartenden Systeme im Voraus gesichert wird. nck 5. Se. K. M. sehen dem gnädigst entgegen, was die getreuen Stände wegen einiger neuerlich erlassener, insbesondere auch in die Steuerverfassung einfchlagender Gesetze vor- zustellen Veranlassung nehmen wollen, und werden alsdann hierauf, so wie auf den besonder« Antrag, wegen Anstandnahme mit den in der General-Verordnung vom 7ten Juli 1826. vorgefchriebenen Ermittelungen weitere Entschließung fassen. nc! 6. Die bisher Statt gehabten Erörterungen wegen der abznändernden Verfassung des Oberhofgerichts, wobei auch die Errichtung einer Mittelappellations-Instanz in Frage gekommen, sind zur Zeit noch nicht beendigt, es behalten Sich aber Se. K. M. vor, wenn solches wird geschehen feyn, diese Angelegenheit zur Begutachtung der getreuen Stände zu stellen. kul 7. Da die Bearbeitung des beabsichtigten, die Vorbereitung junger Leute zu denjenigen Bedienungen, zu welchen verfassungsmäßig Rechtskenntnisse erforderlich sind, betreffen den Gesetzes noch nicht so weit gediehen ist, daß eine Mittheilung desselben an die ge-