1098 oder von einer Straße in die Flur führen, und dort ansgehen, und also nur zur Betrei bung der Wirthschaft, oder zur Benutzung des Eigenthums Einzelner dienen, z. B. Holz- und Feldwege, Wege nach einem Steinbruche, nach einer Ziegelscheune u. s. w. sind unbe streitbar von denjenigen, für deren Eigenthum sie dienlich, also, wenn Mehrerer Felder dadurch zugänglich werden, von den Besitzern dieser Felber gemeinschaftlich zu unterhalten. Endlich haben wir hier noch zu gedenken, daß wir das Fortbestehen der von den Obser vanzen wohl zu unterscheidende Vertrage, wodurch Verbindlichkeiten gewisse Straßen- tracte zu bauen übernommen wurden, für nothwendig halten. Sollte ein Straßentract, dessen Instandhaltung einer Privatperson bisher vermöge Vertrags oblag, nach dem neuen Straßenbausysteme künftig aus öffentlichen Fonds zu bauen feyn, so würde der durch Ver trag Verpflichtete sich deshalb mit dem Fiscus oder den betreffenden Behörden auseinander zu setzen haben. Nun sind bereits, wie auch die Beylage 8ub erwähnt, auf Erfor dern aus den vier Kreisen tabellarische Straßen-Verzeichnisse eingegangen. Auch ist den selben, dem Vernehmen nach, Bemerkung beygefügt worden, wie lang die einzelnen Stra- ßentracte nach dem Stundenmaase, so wie ob sie chausseemäßig gebauet oder nicht, und endlich was für Fuhrwerk darauf vorzukommen pflegt. Daher dürften wir gegenwärtig, um in den Stand gesetzt zu werden, das vorgesteckte Ziel weiter zu verfolgen, darauf unter- thanigst anzutragen haben: aus den bereits vorhandenen einzelnen Straßen-Verzeichnissen eine Hauptübersicht angefertigt, und selbige nebst einer Nachweisung über den Zustand der Straßen, ihre Länge und ihren Dienst bey der nächsten Versammlung der Stände vorgelegt werden möchte. Hiezu fügen jedoch das weitere ritterfchaftliche Ausschuß-Collegium, so wiedieallge- Aeine Ritterschaft die unterthänigste Bitte: es möchte zuvörderst aus den Kreisen der alten Erblaude darüber, wer zeither die schon verzeichneten Straßentracte zu bauen und zu unterhalten gehabt habe, möglichst genaue Nachricht nachträglich erfordert, und den Ständen nicht minder bey ihrer nächstkünftigen Wiedervereinigung mitgetheilt werden. H. Einen zwsyten Gegenstand unserer Berathungen machte die Frage: über die Antheilnahme der Ritterguthsbesitzer bey der Straßenherstellung überhaupt; und vorzüglich bey der Instandhaltung der Communieationswege aus. In dem Straßenbau, Mandate vom 28. April 1781 sucht man eine deutliche Be stimmung hierüber vergebens. Aus den §. §. 9.16. und 18., auf welche man sich gewöhn lich hierbey bezieht, läßt sich höchstens soviel erkennen, daß der Gesetzgeber nicht wollte, daß die Ritterguthsbesitzer von der Verbindlichkeit zum Wegebaue befreyet seyn möchten. Wir sind einverstanden, daß sich dis Ritterguthsbesitzer nach den Grundsätzen der Gerech tigkeit und Billigkeit der Antheilnahme an der Instandhaltung der zu ihrem Gebrauche gar sehr dienenden Communieationswege nicht entziehen können. Allein die ritterschaftlichen