Cmien behaupten gegen die Meynung der Städte, daß sie im Uikrigen von Beytragslei- stungen zur Straßenherstellung ganz frey zu lassen. Auch ist in Ansehung der Frage, in welcher Maase von den Ritterguthsbesitzern zu dem Fraglichen mitgewirkt werden möchte, die Meynung der ritterschaftlichen von der der städtischen Curien verschieden. Die Ansicht der ritterschaftlichen Curien geht dahin: 1. 3.) Die Ritterguthsbesitzer möchten die Communicationswege, so weit sie auf ihrem Grundeigenthum hinführten, gleichviel ob das Grundeigenthum Ritterguths Pertinenz oder steuerbar, allein bamn und unterhalten. d. ) Grenzte der Ritterguthsbesttzer Grundeigenthum nur an eine Seite der Straße, so sollten sie bloß die Hälfte der anstoßenden Straße, jedoch der ganzen Breite nach zu bauen und zu unterhalten haben. e. ) Uebrigens sollten dieselben, selbst wenn sie ein Bauerguth im Dorfe hätten, wes halb sie als Gemeindemitglieder zu betrachten, von aller Beihülfe zum Straßen- und Wege-Baue verschont bleiben. 6.) Insonderheit sollte die Gemeinde den Weg durch das Dorf unbedingt allein zu bauen und zu unterhalten haben. e.) Entstünde durch die Bestimmungen «nd n. und d. eine auffallende Prägravation der Ritterguthsbesttzer, so solle die diesfallsige Ausgleichung zwischen den Ritterguthsbe- sitzern und den Gemeinden durch die Straßenbau-Commission bewirkt werden. Preißwürdig dürfte sich diese Bestimmung insofern darstellen, als dabei alle Collision der Ritterguthsbesitzer mit den Communen ausgeschlossen bliebe. Allein gegen sie spricht es, daß nach derselben die Wegebaupflichtigkeit der Ritterguthsbesttzer von dem ganz zu fälligen Umstande abhinge, ob ihr Grundeigenthum gerade von einem Communications- wege durchzogen oder begrenzt werde, oder nicht. Unter Festhaltung des oben gegen dieRücksichtsnahme auf die Adjacenz aufgestellten Grundsatzes, stimmen die städtische Curien für folgende Disposition: 2. n.) Die Ritterguthsbesitzer sollten ohne Unterschied, ob zufälliger Weise ihr Grund und Boden von einer Communicationsstruße oder einem Communicationswege betroffen werde oder nicht, zur Mitwirkung für die Instandhaltung der die Dorffiur durchschnei denden Communicationsstraßen und Communicationswege verbunden seyn. d.) Die gemeinschaftliche Verpflichtung der Ritterguthsbesttzer und Gemeindeglieder zur Herstellung und Instandhaltung solcher Straßen und Wege solle rückstchtlich der Spanndienste und Geldbeiträge nach der Zahl des von einem jeden gehaltenen Zuchtvie hes bestimmt werden. c.) Hierbey aber solle man 20 Stück Schafe 1 Stück Rindvieh gleich schätzen.^ Uebrigens sind wir allerseits der Meinung, daß bereits abgeschlossene Verträge über die fragliche Wegebesserung aufrecht zu erhalten, so wie daß es den Besitzern der Rit- 138*