1100 tergüther überlassen bleiben möge, sich nach Befinden mit den Communen über eine ge meinschaftliche Herstellung der Wege innerhalb ihrer Fluren freiwillig zu vereinigen. Da her wird von den ritterschaftlichen Curien rücksichtlich des von ihnen abgegebenen Gut achtens bemerkt, daß die Concurrenz der Straßenbau-Commissionen nur dann erst Statt finden solle, wenn Privalvereinigungen der Partheyen nicht zu erlangen gewesen. III. Hiernächst drangen sich uns bei genauer Durchgehung des Straßenbau-Mandats vom 28. April 1781- folgende Bemerkungen auf, deren Berücksichtigung bei künftiger Gesetzgebung über den Straßenbau, wir für wünschenswerth halten. §. 1. Es möchte die Anlegung und Hebung der Straßengraben nicht, wie hier bestimmt, den Besitzern der anliegenden Grundstücke, sondern den zum Bau und zur Unterhaltung der Straßen Verpflichteten auferlegt werden. Demnach würde, nach un- serm 8ud I. unvorgreiflichst vorgeschlagenen Plane zu einer neuen Straßenbauverfassung/ rücksichtlich der Communicationsstraßen die Anlegung der Graben auf öffentliche Kosten, die regelmäßige Hebung derselben aber von den zur Unterhaltung der Straßen verpflich teten Communen zu besorge» seyn. Die Pfarr- und geistlichen Güther aber möchten, weil deren Nutznießung als pars 8rckrrlii anzusehen, von der Verbindlichkeit zum Stra ßenbau, also auch von der Verpflichtung zu Hebung der Straßengraben ganz frei gelassen werden. §. 2. Ob wir es wohl angemessen finden, daß die Verbindlichkeit der Besitzer an Straßen angrenzender Grundstücke, auf letzteren Abzugsgräben anzulegen und zu un terhalten, weil ihre Grundstücke dadurch mit entwässert werden, fortbestehe, so scheint es doch die Billigkeit zu erheischen, daß ihnen wegen des zu den Abzugsgräben zu verwen denden Terrains von den Straßenbaupflichtigen eine nach hauswirthschaftlicher Tape zu bestimmende Entschädigung gewährt werde. ^.6 §. 5. Wünschenswerth ist es, daß die Vorschrift, fruchttragende Baume an den Straßen zu pflanzen, da wo die Beschaffenheit des Bodens und der Localitat es gestat tet, genauer als bisher beobachtet werde. Aepfelbäume jedoch dürften, wie das weitere Ausschuß, Collegium der Ritterschaft bemerkt hat, der niedrigen und weit in die Fahr bahn hinein reichenden Aeste halber, weniger als andere Obstbäume an die Straßen pas sen. Sofern aber die Anpflanzung von Obstbäumen unthunlich oder unzweckmäßig sich darfiellt, möchte wohl auf AnpflanzunL von Birken, Ebischbeerbäumen, oder andern ge eigneten Waldbäumen, an Statt der bisher gewöhnlichen Italienischen Pappeln, Be dacht zu nehmen seyn. ^ck z. 6. „Wenn zu Winterszeit, heißt es hier, der Schnee in hohlen Wegen oder sonst auf der Straße die Passage verhindert, so muß jede Commun für dessen Auswer fung und Wegschaffung, so weit die Flur derselben geht, Sorge tragen, und solche ohne Aufschub bewerkstelligen. Fiele ihr aber nach dem Ermessen der Straßenbau-Commission