solche Arbeit zu beschwerlich, so hat diese benachbarte Communen zur Beihülfe anzu weisen." Wir verkennen keineswegs die Zweckmäßigkeit dieser Anordnung. Wohl aber wer den wir, theils durch eignes Gefühl der Billigkeit, theils durch dringende aus vielen Districten Sachsens an uns ergangene, jene Anordnung betreffende Gesuche veranlaßt, allerunterthänigst in Antrag zu bringen, daß für das Auswerfen des Schnees von chaussirten Straßen, auf welchen We gegeld erhoben wird, den dazu regnirirten Communen aus dem allerhöchsten Fis cus eine billige Entschädigung gewährt werde. Chaussirte Straßen in Sachsen, die Erhebung von Chauffeegeldern sind neuer, als das Straßenbau-Mandat vom 28. April 1781. In diesem Mandate konnte folg lich bei Bestimmung der Dienste der Unterthanen für die Straßen auf einen ge genwärtig vorzüglich berücksichtigungsrvürdigen Umstand keine Rücksicht genommen wer den. Denn es scheint der Billigkeit zu Widerstreiten, daß man bei Straßen, für deren Gebrauch eine zu ihrer Unterhaltung zu verwendende Abgabe zu entrichten ist, von Adja- centen und benachbarten Communen, welche der Chausseegelderabaabe gleich allen andern die Chaussee Passirenden, unterworfen sind, besondere Dienstleistungen unentgeldlich ver lange. Die Nöthigung zum Auswerfen des Schnees von den Chausseen ohne Entschä digung hat den Unmuth der requirirten Communen ganz besonders auch darum erregt, weil im Winter bei hartem Froste Schlitten, ja selbst schweres Fuhrwerk die Chausseen nicht beschädigen, die Letzteren also keiner Nachbesserung bedürfen, sonach ein weit geringe rer Aufwand an Arbeitslöhnen als zu andern Jahreszeiten erfordert wird, und dennoch gleich hohes Chausseegeld zu entrichten ist. Auch hat man nicht unbemerkt gelassen, daß das Schneeauswerfen von den Chausseen hauptsächlich wegen des Fortkommens der neuer dings eingerichteten sehr einträglichen Königlichen Eilvosten so dringlich geworden. Es kömmt endlich hinzu, daß die Last des unentgeldlichen Schneeauswerfens vorzüglich die ärmsten Bewohner Sachsens, die Communen im Erzgebirge und Veigtlande trifft. Unter solchen Umständen dürfen wir folgende unvorgreifiichste Bestimmungen unter- thänigst Vorschlägen: 1. ) Es möchten für das auf Requisition der Behörde geschehene Auswerfen des Schnees von Straßen, auf welchen Chausseegeld erhoben wird, für jede Arbeitsstunde jedem Ar beiter 6 pf. aus dem Königlichen Fiscus gezahlt werden. 2. ) Weiber, gebrechliche Personen und Kinder unter 15 Jahren möchten als Arbei ter nicht zuzulassen seyn. 3. ) Die Straßenbauosficianten sollten über die Zahl der Arbeiter und die Arbeits stunden genaue Register führen, und dieselben am Schlüße der Woche, in der das Schnee auswerfen geschehen, an die betreffenden Rentämter abliefern, damit zu derselben Zeit das Arbeitslohn von einem Abgeordneten der Arbeiter abgeholt werden könne. 4. ) Würde eine Collision den Kammer- und Rittergüthern zu leistenden Frohnen