1102 und der Verpflichtung zum Schneeauswerfen von Chausseen entstehen, so möchte nur in Notfällen, wenn es, was bei eintretender Bezahlung nicht zu befürchten, an Mann schaft zum Schneeauswerfen fehlen sollte, Dispensation von den Frohndienflen verlangt werden können. Hiernächst dürfte es räthlich seyn, daß der ebenfalls Z. 6. des Straßenbau-Mandats zu lesende Befehl an die an Straßen grenzenden Lommunen, bei großem Schnee die Winterbahn über ihre Felder zu dulden und diese Bahn an den schicklichsten Orten mit hohen Stangen abzusiecken, ausdrücklich dahin ausgedehnt werde, daß auch bey Communicationswegen Winterbahnen anzulegen, und diese sowohl als die verschneieten Wege selbst durch Stangen oder Reißig zu markiren seyn. Die Meynung des weitern Ausschuß-Collegii der Ritterschaft, daß es rathsam sey, zu Verhütung von Unglücks fallen besonders in den Gebirgsgegenden bei Schneegestöber, und zu Ersparung von häufig vermißten Signalstangen, auch die Communicationswege durch, in Entfernungen von 50 bis 80 Schritten zu setzende Baume zu bezeichnen, und das Entwenden oder Fällen dieser Bäume mit besonders harter Strafe zu bedrohen, können die übrigen ständischen Curien nicht theilen. Bäume an den Communicationswegen würden, wie die allge meine Ritterschaft bemerkt hat, theils bei der geringen Breite der fraglichen Wege, leicht hinderlich werden, theils wenn im Winter die Wege stellenweise verlassen, und Winterbahnen angelegt werden müssen, die Signalstangen nicht entbehrlich machen, und könnten sogar im letztem Falle die Reisenden irre leiten. §. 11. Sollte ein Grundstückbefitzer genöthigt werden, ein Viertheil oder darüber von einem Acker Landes, oder von mehren: Theilen seines Grundstücks einzelne, zusammen ein Viertheil eines Ackers oder darüber betragende Stücke eines Straßenbaues halber abzutreten, ohne durch Ueberlassung eines andern gleich großen Stücks Landes hinlänglich entschädigt zu werden, so möchte billig außer der Geldent- schädigung ein verhältnißmäßiger Steuererlaß Statt finden, und diesfalls eine förmli che Dismembration ex ottieio vorgenommen werden. Denn die Geldentschädigung allein, welche in solchem Falle zu gewähren, dürfte den Schaden des beteiligten Grund stücksbesitzers nicht decken, da hierbei auf die Steuern schwerlich gehörige Rücksicht genommen werden kann, auch die Rücksichtnahme nicht vorgeschrieben ist. Mandat vom 4. Januar 1820. ^6 §. 20- Hier wird den Gerichtsobrigkeiten zur Pflicht gemacht, die an den Stra ßen stehenden Meilen- und Postsäulen, nach Befinden unter Zuziehung ihrer Unterthanen, zu Beytragsleistungen in tüchtigem Stande zu erhalten, und wenn eine dieser Säulen schadhaft worden, oder ganz eingegangen seyn sollte, solche sofort gehörig herzustellen. Sofern die fortwährende Unterhaltung dieser Säulen für nöthig zu erachten, dürfen wir, da selbige hauptsächlich auf das Postwefen Bezug haben, ehrerbietigst darauf antragen, die Gerichtsobrigkeiten und deren Unterthanen von der obgedachten Verbindlichkeit gnädigst zu entbinden, und den diesfallfigen Kostenaufwand aus dem allerhöchsten Fiscus bestreiten zu lassen.