1103 4d. §. 21. vom Ausweichen. Die allgemeine Ritterschaft so wie die städtischen Cu- rien sprechen hierbey den Wunsch ehrerbietigst aus, daß auch in Sachsen, wie in andern Staaten bereits geschehn, gegen das allzubreite Bepacken der Frachtwagen gemessene Ver ordnung erlassen werde. Die Stände der Oberlausitz treten den sud III. vorstehenden Bemerkungen über das Straßenbau-Mandat vom 28. April 1781. — mit Ausnahme der Vorschläge wegen einer für das Schneeauswerfen von den Chausseen zu gewahrenden Entschädigung, weshalb sie ihren besonder» gehorsamsten Anträgen insistiren — hiermit ausdrücklich bey. ^5 140. Schrift mehrere neuerlich erlassene Gesetze betr. Allerdurchlauchtigster re. Zusicherung eines gnädigen Gehörs, welche Ew. K. M. in der allerhöchsten Resolut tt'on auf die von uns unterthänigst eingereichte Präliminarschrift ad 1. für diejenigen Erin nerungen und Wünsche uns zu ertheilen geruht haben, welche wir uns veranlaßt finden würden, in Beziehung auf einige in der neuesten Zeit erlaßne gesetzliche Anordnungen Al- lerhöchstdenselben ehrerbietig vorzulegen, bewahrt uns aufs neue die landesväterliche Huld Ew. K. M. welche stets der Gegenstand unsrer dankvollsten Verehrung ftyn tvird. Wir gestatten uns gegenwärtig, Allerhdchstdenselben einige solche Erinnerungen und Wünsche ehr erbietig vorzulegen, beschranken solche jedoch nur auf diejenigen gesetzlichen Anordnungen, welche das allgemeine Interesse und die Landesverfassung näher und unmittelbar berühren. 1.) Das Mandat, das gerichtliche Verfahren in Polizey- und andern dahm gehörigen Sachen betr. vom 10. May 1824. angehend. Dies Gesetz hat den Zweck, die frühere Gesetzgebung über das rechtliche Verfahren m denjenigen Sachen, welche esPolizeysachen oder dahin gehörige Sachen nennt, zu erläutern und zu ergänzen. Allerdings war jene Gesetzgebung unbestimmt und mangelhaft. Die Polizey-Ordnung vom 22- Juni 1661. nachdem sie über mehrere Gegenstände derPolizey Vorschriften ertheilt hatte, von denen einige, z. B. die Bestimmungen der Dienst- und Handwerkslöhne, auch Einfluß auf privatrechtliche Verhältnisse haben konnten, verordnete am Ender ,,daß über dieser unsrer Ordnung keine ordentliche noch sonst weitläuftige Pro zesse im geringsten verstauet werden sollen? Die Erl. Prozeß-Ordnung v. 10. Ian. 1724. ad Ht 1. §.6. erweiterte die Bestimmung, „daß nicht in allen, absonderlich in klaren oder ,/geringen Sachen ordentlicher Prozeß ohne Unterschied verstärket werden solle" dahin: daß