1104 „in geringfügigen, sowohl in Commerzken- Polkzey- Handwerks- Bau- Rechnungs- Ge- „sinde- und Dienstboten-Sachen einem jeden Unterrichter obliegen solle, die Partheyen „alsofort ex ae^uo 6t dooo zu bescheiden:" Und der Anhang der Erl. Prozeß - Ordnung §. 2. stellte als Ausnahmen von der Regel, daß der Unterschied zwischen esusis oidinuriis und summariis künftig ganz aufgehoben seyn solle, „die Handwerks- und andrer zur Po- „lizey gehörige Sachen wohin auch diejenigen zu rechnen, wenn zweyerley Handwerke mit „einander über ein Bcfugniß streitig sind, so wie die übrigen sei I'it. I. §. 6. gemeldeten „Falle auf, indem in diesen nur do «impliei et plano verfahren werden solle." So wie endlich das Mandat vom 28. Novbr. 1753. §.2. in allen Bau- Gesinde- Dienstbothen- Commerzien- Polizey- und Handwerks-Sachen gleichwie in geringfügigen Sachen, in- distinete ohne alle prozeßualische Weiterungen verfahren wissen wollte. Alle diese Dispositionen lassen eine gehörig scharfe Bestimmung der Sachen welche sum marisch behandelt werden sollen vermissen, denn daß ihr Zweck nicht so weit reichen konnte als ihre Worte anscheinend reichen, ist wohl kaum zu bezweiflen. Ihr Sinn scheint jedoch klar zu seyn. Die Polizey-Ordnung bezeichnet den Grund des Verbots, über ihren In halt keine weitläuftigen Prozesse zu gestatten, durch den Zusatz: „welche dem gemeinen We- „sen zum Besten schleunigste Erörterung erfordert" und die Erl. Prozeß-Ordnung spricht ihren Gesichtspunkt in den Worten: „absonderlich in klaren und geringen" und dann in den Worten: „zu Verhütung großer, und oft ein weit höheres als das o^eetum litis, be tragender Unkosten" deutlich aus. Die Anwendung dieser Gesichtspunkte auf die einzelnen, zu den genannten Gattungen von Rechtssachen gehörigen Falle sollte wohl ohne Zweifel dem Ermessen des Richters überlassen bleiben, wie auch die Worte der Erl. Prozeß-Ordnung ad l'it. I. §.6. „nicht ordentlicher Prozeß ohne Unterschied verstattet werde," und im Anhang §. 2. der bei den Consistorial-Sachen gemachte Zusatz: „es wäre denn, daß der „Sachen Beschaffenheit oder andre Umstände eine ordentliche Ausführung erforderten," so wie wegen der Commerzien-Sachen die Verweisung auf die Leipziger Handelsgerichts- Ordnung noch mehr zu beweisen scheinen. So hat auch der Gerichtsbrauch stets die Gesetze verstanden, und Sachen nie darum, weil sie nach ihrem Object zu den Bausachen, Com« merziensachen, Handwerkssachen, u. s. w. gerechnet werden konnten, sondern nur dann, wenn ihr Object geringfügig war, oder das Vorliegen aller zur Entscheidung ndthigen Mo mente ein weiteres Verfahren überflüßig gemacht haben würde, summarisch behandelt und de siiupliei 6t plauo entschieden; außerdem aber sie zur gebührenden Erörterung im Wege des ordentlichen Prozesses verwiesen. Ob bei Befolgung dieser Verfahrensweise in einzelnen Fallen Mißgriffe geschehen seyn können, vermögen wir nicht zu beurtheilen. Im Wesentlichen aber dürfte sie wohl für die dem Bedürfniß der Sache angemessenste gelten können. Dies scheint auch das Mandat vom 10. May 1824. in so fern anzuerkennen, als es eine anderweite Erörterung und einen Vorbehalt rechtlicher Ausführung keineswegs ausschließt. Nur glauben wir, daß der In halt dieses Gesetzes ungünstige Folgen, theilö mit hoher Wahr^einlichkeit besorgen, theils