1105 wenigstens als möglich darum denken lasse, weil es nicht nur die Generalität der altern Le gislation in Bezeichnung der Sachen, welche summarisch behandelt werden sollen, nicht auf hebt, sondern auch bei Benennung derselben einen allgemeinen Begriff aufstellt, der schwer lich den Charakter der hierher zu rechnenden Sachen angemessen bezeichnen möchte; weil es ferner für das Verfahren des Richters eine Vorschrift siebt, deren Anwendung in den mei sten Fällen kaum thunlich seyn dürfte, und weil es endlich dadurch, so wie dadurch, daß es zugleich dem Unterrichter die Freyheit entzieht, geeignete prozeßualische Maßregeln selbst ein zuleiten, eine große Menge Rechtssachen schon in erster Instanz an Ew. K. M. Landesre gierung und Oberamtsregierung zu Budissin weist, und ganz von deren Verfügungen ab hängig macht. Das Mandat vom 10. May 1824. hebt in den Worten: „und andern Polizeysachen ohne Ausnahme," als charakteristisches Kennzeichen der summarisch zu behandelnden Sa chen allein die polizeyliche Qualität ohne alle weitere Bestimmungen und Beschränkungen hervor- Diese Generalität des Ausdrucks kann bei buchstäblicher Anwendung des Gesetzes nicht anders als zu einer Vermengung der Polizey und Justiz führen, die gewiß der Wille des Gesetzgebers nie war. Es bedarf unsrer Erwähnung nicht, um bemerklich zu machen, daß nicht das Object, sondern der Gesichtspunkt, aus welchem man das Object betrachtet, die Bestimmung giebt, ob es Gegenstand der Polizey sey. L?ur mit Förderung des öffent lichen Wohls und Entfernung der Hinderungen desselben durch allgemeine Verfügungen ist diese beschäftigt, so wie mit Handhabung von solchen Verfügungen die Polizeyjustiz. Hier steht stets der Staat dem Einzelnen entgegen, nicht der Einzelne dem Einzelnen. Deren Ansprüche unter sich zu entscheiden ist das Geschäft der Rechtspflege. Auch handelt es sich hierbei nicht blos um Worte ober um nur systematische Distinctionen. Die Folgen einer Vermengung der Polizey und Justiz sind von dem wichtigsten und schädlichsten Einfluß auf die Praris. Wenn die Justiz bei ihrem Verfahren an unverletzliche Gesetze und festste hende Formen gebunden ist, in welchen der Unterthan die Garantien für das theuerste Kleinod des Staatsvereins, für Sicherheit und Gleichheit der Rechte findet: so verfahrt da gegen die Polizey nur den Grundsätzen gemäß, welche ihr dem jedesmaligen Bedürfniß der Sache angemessen scheinen, und nur die Weisheit, das Recht- und Billigkeitsgefühl, wenn wir uns dieses Ausdrucks bedienen dürfen, der Tact derer, die sie handhaben, nor- mirt ihre Maaßregeln. Will man auch nicht bestreiten, daß die objective Verwandschaft zwischen Polizey - und Rechtssachen bisweilen ein Grund werden könne, für die Behand lung der letzteren ein von dem gewöhnlichen Gange abweichendes Verfahren als angemessen darzustellen, so dürfte dies doch nur seltne Ausnahme, nicht Regel seyn und auch nie bis auf einen gewissen Punkt der Fall seyn können, mithin der Wunsch als gerechtfertigter scheinen, bei einer Gesetzgebung über den fraglichen Gegenstand nicht Polizeysachen (welche im eigentlichen Wortsinne nie Gegenstand privatrechtlicher Verhandlungen seyn können) im allgemeinen und ohne Ausnahme, auch nicht Bau- Commerzien-Sachen u. s. w. welche rücksichtlich eben sowohl Justiz- als Polizeysachen seyn können im allgemeinen genannt, Zweiter Band. 139